Der Umgang und insbesondere die Lagerung von Flüssigkeiten und festen Stoffen in Gebäuden oder auf Freiflächen müssen jederzeit so erfolgen, dass die Stoffe nicht in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser gelangen und diese schädigen können. Die regelkonforme Lagerung wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises geprüft.
Die Errichtung, die Änderung sowie die Stilllegung von sogenannten kleinen Öllagern, die häufig als Heizöllager für entsprechende Heizungsanlagen dienen, müssen der unteren Wasserbehörde sechs Wochen vorher angezeigt werden. Gleiches gilt für die Errichtung, Änderung oder Stilllegung von kleinen Tankstellen, deren Lagervolumen 10.000 Liter (zehn Kubikmeter) nicht überschreitet und in denen jährlich nicht mehr als 40.000 Liter (40 Kubikmeter) Diesel oder Heizöl abgefüllt werden.
Um die Heizungsanlage selbst kümmern sich die von den Eigentümern beauftragten Heizungsbauer:innen und der Bezirksschornsteinfeger:innen.