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Bevor das Abwasser, das in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb im Arbeits- oder Produktionsbereich anfällt, über das öffentliche Abwassernetz (Indirekteinleitung) in eine Kläranlage eingeleitet werden darf, um es dort zu reinigen und anschließend in ein Gewässer einzuleiten, ist es in der Regel auf bestimmte Parameter zu untersuchen und gegebenenfalls zu behandeln. Ziel ist es, die speziell in Gewerbe- oder Industriebetrieben anfallenden Schadstoffe vor der Vermischung mit kommunalem Abwasser zu entfernen und so den Kläranlagenbetrieb nicht zu stören sowie das aufnehmende Gewässer nicht zu schädigen.

Die für die Indirekteinleitung geltenden und einzuhaltenden Parameter sind einerseits in der jeweiligen Satzung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde) definiert und durch diesen zu prüfen. Andererseits sind die Parameter der Abwasserverordnung (AbwV) und ihren nach Herkunftsbereichen ausgearbeiteten Anhängen zu entnehmen.

Unterliegt ein Gewerbe- oder Industriebetrieb einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (AbwV),  muss das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) durch die untere Wasserbehörde des Landkreises genehmigt werden. In der Indirekteinleiterverordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf. Außerdem ist dort festgelegt, dass die Einhaltung der Anforderungen durch Sachverständige zu überwachen ist.

Abwasser von Industrie- oder Gewerbebetrieben, das aufgrund des Herkunftsbereiches der  Abwasserverordnung (AbwV) unterliegt, entsteht beispielsweise:

  • bei der Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten (Anhang 5)
  • bei der Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (Anhang 13)   
  • in Kfz-Werkstätten, wo oft mineralölhaltiges Abwasser anfällt (Anhang 49)
  • bei der Zahnbehandlung beispielsweise in Zahnarztpraxen, wo amalgamhaltiges Abwasser anfallen kann (Anhang 50)
  • bei der Chemischen Reinigung (Anhang 52)
  • in Wäschereien (Anhang 55).
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