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Nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen in einem Bienenbestand im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist vom Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft ein Sperrbezirk in der Gemarkung Neuruppin festgelegt worden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung, die auch alle erforderlichen Maßnahmen beinhaltet, tritt am 23. August 2024 in Kraft. 

Der Sperrbezirk in der Gemarkung Neuruppin verläuft gemäß der heute veröffentlichten Allgemeinverfügung wie folgt: 

  • Kreuzung Alt Ruppiner Allee / Einfahrt zum OSZ entlang B167 in Richtung Südwesten bis Walter-Rathenau-Straße
  • Walter-Rathenau-Straße bis Lilienthal-Ring
  • Lilienthal-Ring bis Kreuzung Bad Kreuznach-Ring
  • von Kreuzung Bad Kreuznach-Ring in Richtung Nordwesten einer gedachten Linie folgend bis Segelflugplatz Hugo-Eckener-Ring
  • von Segelflugplatz einer gedachten Linie in Richtung Nordosten bis Wittstocker Allee 75 folgend
  • von Wittstocker Allee 75 einer gedachten Linie nach Südosten bis Kreuzung Alt Ruppiner Allee Einfahrt OSZ und B167 folgend

Die genauen Abgrenzungen der Schutzzone sind auf einer Karte unter folgendem Link abgebildet.

In dem Sperrbezirk gelten nachfolgende Vorschriften:

  1. Alle Bienenhalter haben umgehend, sofern noch nicht erfolgt, die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin unter den Tel-Nr. 03391 / 688 - 3901 oder 03391 / 688 - 3954, per Fax 03391 / 688 - 3904 oder per E-Mail an veterinaeramt@opr.de anzuzeigen.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtlich untersuchen zu lassen. Die Bienenhalter haben bei den amtlichen Untersuchungen, die kostenfrei sind, entsprechende Hilfe zu leisten.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig zur Verfütterung, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  5. Ausnahmen können vom Amtstierarzt auf Antrag genehmigt werden für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung " Seuchenwachs" abgegeben werden.
  6. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Die komplette Allgemeinverfügung im Wortlaut mit Begründung, Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfsbelehrung kann hier nachgelesen werden. 

22.08.2024 
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