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Erlaubnisse für die Einleitung von Niederschlagswasser

Leistungsbeschreibung

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis benötigt, die von der unteren Wasserbehörde des Landkreises ausgestellt wird.

Grundsätzlich soll anfallendes Niederschlagswasser vor Ort versickern. Bei der Einleitung in ein Oberflächengewässer muss deshalb nachgewiesen werden, warum eine Versickerung des Niederschlagswassers am Standort nicht möglich ist. Die ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser entlastet die Oberflächengewässer hinsichtlich Schadstofffracht sowie abzuleitender Wassermenge und wirkt in hohem Maße der Entstehung von Hochwässern entgegen.Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWg) sieht im Paragraph 54 Absatz 4 vor, dass das Niederschlagswasser zu versickern ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist und sonstige Belange dem nicht entgegenstehen.

Mit dem Erlass der Verordnung über die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung entsprechend der Versickerungsfreistellungsverordnung (BbgVersFreiV)wurde der Entscheidungsspielraum für die untere Wasserbehörde, ob eine Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer zu erteilen ist, gelockert und das Baugenehmigungsverfahren entbürokratisiert. Ergibt die Prüfung durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser entsprechend der Checkliste des Landes Brandenburg zur Niederschlagswasserversickerung, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist, ist ein Antrag bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.  

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es ist ein qualifizierter Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis einzureichen, der in der Regel von einem geeigneten Ingenieurbüro erarbeitet werden sollte. Ebenfalls muss auch ein Antrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht mit eingereicht werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hinweise zu den benötigten Unterlagen geben die Checkliste des Landes Brandenburg zur Niederschlagswasserversickerung sowie der Antrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht.

Ansonsten ist ein formloser Antrag oder das ausgefüllte Antragsformular bei der unteren Wasserbehörde mit folgenden Angaben einzureichen:

  • Anschrift des Antragstellenden sowie die Anschrift des Planenden  
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Lageplan mit Eintragung der Flächen, auf denen das Niederschlagswasser anfällt (getrennt nach Verschmutzungsgrad, beispielsweise Dachflächen, Fahrflächen, Wege, Lagerflächen und so weiter), des Einleitungsstandortes, der Reinigungs- und Rückhalteanlagen  (falls erforderlich) und des Leitungsnetzes auf dem Grundstück
  • Angabe zum Einleitgewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) mit Koordinaten der Einleitstelle in ETRS89/ UTM (Universale Transversale Mercatorabbildung)
  • geplante Einleitungsmenge in Litern pro Sekunde, errechnet aus dem Bemessungsregen oder über die Versickerungsrate sowie Angabe der Jahresniederschlagsmenge
  • Nachweis der Erforderlichkeit einer Rückhalteeinrichtung. Bei Neuversiegelung und Einleitung in das Oberflächengewässer ist dieser immer erforderlich.
  • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Rückhalteeinrichtung
  • Nachweis der Erforderlichkeit einer Reinigungsanlage (Einleitung in das Grundwasser: nach DWA Merkblatt M 153; Einleitung in ein Oberflächengewässer: nach DWA Merkblatt M 102)
  • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Reinigung (Sandfang, Leichtflüssigkeitsabscheidung und ähnliches)
  • Zustimmung Dritter, die durch die Niederschlagswasserableitung oder Niederschlagswassereinleitung betroffen sein könnten (beispielsweise Grundstückseigentümer, über deren Grundstück die Leitung verläuft)
Folgende Angaben sind zusätzlich nur bei Einleitung in das Grundwasser notwendig:
  • Angaben zur Art der Einleitung (Rigolensystem, Sickermulden usw.)
  • Darstellung und Nachweis der Versickerungsanlage (nach DWA Arbeitsblatt A 138)
  • Nachweis der Sickerfähigkeit (hydrogeologisches Gutachten, Sickerversuch, Baugrundgutachten)
Folgende Angaben sind zusätzlich nur bei Einleitung in ein Oberflächengewässer notwendig:
  • hydrologisches Gutachten oder Einschätzung zum Nachweis des Abflussvermögens des Oberflächengewässers
  • Stellungnahme zur Einleitung und zum Einleitungsbauwerk vom Unterhaltungspflichtigen des Oberflächengewässers
  • Nachweis, dass eine Versickerung des Niederschlagswasser nicht möglich ist

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht fallen Gebühren von insgesamt 217 Euro an.

Die Gemeinden und der Landesbetrieb Straßenwesen sind von der Zahlung einer Gebühr befreit.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Niederschlagswasser finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg (MLUK).

Rechtsgrundlagen

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