Anschrift und Dienstsitz (Lage):
Leiter des Fachamtes: Herr René Wettstädt
Die Aufgaben und die Stellung des Rechnungsprüfungsamtes sind in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg im Abschnitt 4 - Prüfungswesen - geregelt.
Die wahrzunehmenden Aufgaben gliedern sich in:
1. Örtliche und Überörtliche Prüfung
Die Örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde einschließlich der Wirtschaftsführung und Rechnungswesens von Sondervermögen.
Die Überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich auf die Rechtsvorschriften und auf die Einhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen (Ordnungsprüfung) und auf die bestimmungsgemäße Verwendung zweckgebundener Zuwendungen (Verwendungsprüfung).
2. Weitere Aufgaben
Prüfungsaufgaben des Jahresabschlusses, ob
a) der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen sowie die Bilanz ein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermitteln,
c) die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendungn von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung und des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind und
d) der Rechenschaftberichtin Einklang mit dem Jahresabschluss steht und eine zutreffende Vorstellung von de Lage der Gemeinde abbildet.
Prüfung des Gesamtabschlusses, ob
a) er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtertrags-, Gesamtfinanz-, Gesamtvermögens- und Gesamtschuldenlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und
b) der Konsolidierungsbericht die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend darstellt.
Prüfung des Jahresabschlusses bei Eigenbetrieben
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.