Ansprechpartner:
Frau Loreen Ansbach
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss Buchst.: A, B, C
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5139
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
350
Frau Heike Flagtmeyer
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss Buchst.: K
Heinrich-Rau- Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5177
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
350
Frau Annett Krause
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss/Rückriff Buchst.: L, O - Z
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5134
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
366
Frau Jessica Mießner
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss Buchst.: Q, R, T, U, V, W, X, Y, Z
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5169
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
373
Frau Katrin Müller
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss Buchst.: S
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5133
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
365
Frau Stephanie Nadoll
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss Buchst.: G, H, I, J, M
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5189
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
373
Frau Antje Rohrlack
Amt für Familien und Soziales
SB Unterhaltsvorschuss Buchst.: D, E, F, O, P
Heinrich-Rau-Straße 27-30
16816 Neuruppin
Telefon:
03391 688-5148
Fax:
03391 688-5102
E-Mail:
Raum:
365
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen. Diese erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Kind und der allein erziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss aber nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist z.B. auch erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben. Der Elternteil ist nicht allein erziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betrefende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung.
Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich ab 01. Juli 2005 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder bis unter 6 Jahren 111,00 Euro monatlich
- für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 151,00 Euro monatlich.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längestens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Wann ist der Anspruch ausgeschossen?
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
- Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
- Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
- Sie verheiratet sind und von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben oder
- Sie - ob verheiratet oder nicht - mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Regelbetrages auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.