Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren
Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist die Abfallgebührensatzung (AbfGS)
Abfallgebührensatzung vom 09.10.2017
1. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung vom 13.12.2018
Die aktuellen Abfallgebühren im Überblick finden Sie hier.
Die Behälteranschlussgebühr
Der Grundbetrag
Der Grundbetrag für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten wird gemäß § 2 Abs. 2 der o. g. Abfallgebührensatzung erhoben für:
Der Grundbetrag wird nach der Anzahl und der Größe der auf dem Grundstück bereitgestellten zugelassenen Restabfallbehälter bemessen.
Die Leerungsgebühr
Die Leerungsgebühr für Restabfallbehälter der privaten Haushalte, der vorübergehend genutzten Objekte und der anderen Herkunftsbereiche sowie der Bioabfallbehälter wird gemäß § 2 Abs. 3 der o. g. Abfallgebührensatzung erhoben für:
Die Bemessung erfolgt nach der Anzahl und der Größe der Behälter sowie der Häufigkeit der Entleerungen, die über das am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierte Chipsystem erfasst werden.
Mindestentleerungen
Gemäß § 4 Abs. 1 der o. g. Abfallgebührensatzung werden bei privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen 4 Mindestentleerungen pro Jahr und Behälter bei der Festsetzung zugrunde gelegt. Auf die Zugrundelegung von Mindestentleerungen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten kann gemäß § 4 Abs. 2 der o. g. Abfallgebührensatzung verzichtet werden, wenn der Gebührenpflichtge nachweist, dass sämtliche dort anfallenden Abfälle einer odnungsgemäßen und gesetzeskonformen Vewertung zugefürt werden.
Ermäßigungen
Für Restabfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 l kann gemäß § 5 Abs. 1 der o. g. Abfallgebührensatzung die Anzahl der Mindestentleerungen auf 2 reduziert und die Behälteranschlussgebühr auf 33 % ermäßigt werden, wenn nachweislich nur eine Person an diesen Restabfallbehälter angeschlossen ist.
Ein ab dem 26.10.2019 bewilligter Antrag für 2020 gilt unbefristet fort, soweit die Voraussetzungen für die Ermäßigung weiterhin gegeben sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Bitte informieren Sie sich dazu im § 3 Abs. 4 bis 7 sowie in den Anlagen 1 und 2 der o. g. Gebührensatzung.
... zu den Abfallgebühren erhalten Sie bei den Mitarbeiterinnen der Abfallgebührenveranlagung und bei der Abfallberatung.
aktualisiert am 07.01.2020