Gemäß der Landkreisordnung § 21 Abs. 1 wirkt der Landkreis auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in dem Bereich der sozialen Sicherheit hin.
Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Landrat unterstellt.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin für einzelne Frauen und Männer sowie Frauengruppen. Sie trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in allen Lebensbereichen bei, in dem sie für Chancengleichheit von Frauen im Beruf und im öffentlichen Leben eintritt. Sie arbeitet mit Verbänden, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten u.a. gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen zusammen mit dem Ziel , die Situation der Frauen durch Anregungen, Verhandlungen und Vermittlungsbemühungen zu verbessern .
Dazu erarbeitet sie Empfehlungen und Stellungnahmen,organisiert Informationsveranstaltungen und beteiligt sich an Frauenveranstaltungen. Beratung und Sprechstunden führt sie in enger Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungs- und Beratungsstellen durch.
Wann wenden Sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte?
EU-Richtlinien
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 3 und Art. 33
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt die oben genannte Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um
Bundesgleichstellungsgesetz
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
Landesgleichstellungsgesetz des Landes Brandenburg (LGG)
Hauptsatzung des Kreistages Ostprignitz-Ruppin
Dienstanweisung zur Wahrung der Aufgaben der Gleichstellungsstelle