Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Flüchtlingen Schutz und Sicherheit. Inhalt und Grenzen des Asylrechts ergeben sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG).
Weitergehende Informationen auf www.bamf.de
Beim Antrag in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden die Personaldaten aufgenommen. Des Weiteren werden Fingerabdrücke des Asylsuchenden registriert und Bildaufnahmen von ihm angefertigt. Damit soll vermieden werden, dass ein Asylsuchender in mehreren Ländern Asyl beantragt. Die Außenstellen des BAMF befinden sich regelmäßig in unmittelbarer Nähe der Erstaufnahmeeinrichtungen.
Über das Vorliegen von Asylgründen entscheidet allein das BAMF. Die Entscheidung wird im Rahmen einer Anhörung gem. §§ 24, 25 AsylVfG gefällt, in der der Asylsuchende, ggf. ein Dolmetscher und ein Vertreter des BAMF anwesend sind. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich mündlich und in Anwesenheit des Asylsuchenden, vgl. § 24 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, was ein schriftliches Verfahren ausschließt. Der Flüchtling hat in dieser Anhörung mündlich anzugeben, ob und weshalb er in seinem Heimatland verfolgt wird und warum ihm eine Rückkehr dorthin deswegen nicht möglich ist.
Weitergehende Informationen auf www.bamf.de
Die Höhe der Leistungen, die Asylbewerbern gewährt werden, hängen von unterschiedlichen Faktoren ab. Grundsätzlich richten sich die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und werden regelmäßig angepasst. Die Leistungssätze 2019/2020 bewegen sich pro Person zwischen 79 und 351 Euro pro Monat. Unterschieden wird nach Familienstand, Alter, Unterkunft (Erstaufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder eigene Wohnung). Bei besonderen Bedarfen (z.B. Erkrankung oder Behinderung) können zusätzliche Mittel in Einzelfällen beantragt werden.
Ist ein Asylbewerber länger als 15 Monate in Deutschland, erhält er Sozialleistungen auf dem Niveau von Hartz IV.
Die Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer werden jährlich nach dem sog. "Königsteiner Schlüssel" berechnet; Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl bilden die Basis. Auf Brandenburg entfallen 3 % der nach Deutschland kommenden Flüchtlinge. Weitergehende Informationen auf www.bamf.de
Die Verteilung der Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg erfolgt auf der Grundlage einer vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote (Verteilungsschlüssel).; auf den Landkreis OPR entfallen 4,4 % der Brandenburg zugeteilten Flüchtlinge. Verordnung über die landesinterne Verteilung von spätausgesiedelten Personen und ausländischen Flüchtlingen (Verteilungsverordnung - VertVBbg)
Die Aufnahmeentwicklungen finden Sie im Bereich Daten und Fakten.
Eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung erfolgt grundsätzlich nach der Einreise in das Land Brandenburg und vor der landesinternen Verteilung durch die jeweilige Erstaufnahmeeinrichtung oder Außenstelle. Auf die Gesundheitsuntersuchung kann verzichtet werden, wenn die letzte Untersuchung nach § 62 AsylG nicht länger als ein Jahr zurückliegt und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene meldepflichtige Erkrankung im Sinne des § 6 oder § 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bekannt geworden sind. Fachmedizinische Behandlungen erfolgen in der Regel nach der Verteilung in die Landkreise.
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin bevorzugt die Unterbringung der Asylsuchenden in Wohnungen und Wohnverbünden, in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden geeigneten Objekte. Zusätzlich sind Gemeinschaftsunterkünfte eingerichtet.
Für Menschen im laufenden Asylverfahren erfolgt eine Besichtigung des Wohnraums durch das Amt für Familie und Soziales, Bereich Asylangelegenheiten, um zu überprüfen, ob die Mindestanforderungen einer Unterbringung eingehalten werden können. Eine Mietkostenhöchstgrenze ergibt sich durch die KdU-Richtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.
Für anerkannte Flüchtinge gelten die Regeln des freien Wohnungsmarktes.
Der Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen ist vom Asylstatus abhängig. Asylbewerber dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten. Danach dürfen sie bei Vorlage einer Arbeitserlaubnis arbeiten, auch wenn ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Einkünfte, die der Asylbewerber aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt, werden mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verrechnet.
Antragsteller aus sog. sicheren Herkunftsländern und abgelehnt Beschiedene erhalten keinen Arbeitsmarktzugang (mehr), da sie ausreisepflichtig sind.
Weitergehende Informationen auf www.bmas.de
Für Flüchtlingskinder herrscht in Brandenburg Schulpflicht; laut Verordnung zum Ruhen der Schulpflicht nach Asylanträgen beginnt diese erst mit Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung. Kinder und Jugendliche, die nicht zuerst in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, werden sechs Wochen nach Erteilung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung schulpflichtig. Die Dauer der Vollschulpflicht beträgt (in der Regel) 10 Schuljahre. Danach besteht Berufsschulpflicht. Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Berufsausbildung beginnt, ist bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. Für alle anderen endet die Berufsschulpflicht mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Bis zum Beginn der Schulpflicht besteht auf Antrag ein Schulrecht. In den Schulen erhalten die fremdsprachigen Kinder nach Möglichkeit eine zusätzliche, spezielle Förderung – beispielsweise in Sprachkursen.
Kinder von Asylbewerbern oder Flüchtlingen haben außerdem denselben Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz wie alle anderen Kinder. Wenn die Familie die Erstaufnahmeeinrichtung verlässt und in den Landkreis kommt, können die Eltern einen Kita-Platz für Ihr Kind beantragen. Nutzen Sie das Elternportal, um einen freien Platz in OPR zu finden.
Abgelehnte Asylbewerber müssen unser Land wieder verlassen, wenn nicht anerkannte Gründe einer Ausreise entgegenstehen (z.B. schwere Krankheit). Allerdings ist eine "zwangsweise Ausweisung" durch die Polizei, wie in den Medien bisweilen zu sehen ist, die seltene Ausnahme. Im Regelfall kann einvernehmlich geklärt werden, wie es für die abgelehnte Person weitergeht: Kann ein Asylantrag in einem anderen EU-Land gestellt werden? Ist eine Rückkehr ins Herkunftsland inzwischen möglich? Welche Kontakte bestehen und können hilfreich sein auf dem weiteren Weg? Was wird für den Neustart außerhalb Deutschlands benötigt?
Weitergehende Informationen zur freiwilligen Rückkehr www.bamf.de