Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben neben ihren laufenden Sozialleistungen auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die verschiedenen Altersgrenzen
sind zu beachten.
Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II) beziehen und
Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und
Leistungsberechtigte, die Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen und
Übernommen werden können die tatsächlichen Aufwendungen für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Ein Taschengeld wird nicht gezahlt. Gleiches gilt für Ausgaben, die im Vorfeld durch den Leistungsberechtigten erbracht werden (z.B. Sportschuhe, Badesachen).
Für notwendige Schulmaterialien, wie z.B. Schulranzen, Sportkleidung, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien werden für Schülerinnen und Schüler Pauschalen gewährt. Zum 01.02. eines jeden Jahres werden 50 Euro und zum 01.08. eines jeden Jahres 100 Euro direkt an den Antragsteller überwiesen.
Für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und die Schülerinnen und Schüler auf die Beförderung angewiesen sind. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. In der Regel werden die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern vom Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises
OPR, Heinrich-Rau-Straße 27‑30, 16816 Neuruppin, übernommen. Daher ist dort grundsätzlich zuerst ein Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises zu stellen. Der Ablehnungsbescheid des Schulverwaltungs- und Kulturamtes ist dem Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beizufügen.
Lernförderung (Nachhilfe) kann in Anspruch genommen werden, wenn die Schule bestätigt, dass eine Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine konkret bevorstehende Versetzungsgefährdung kommt es nicht an. Vorrangig sind jedoch kostenfreie Angebote von Schulen und schulnahen Trägern zu nutzen. Für das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung kann keine Lernförderung gewährt werden. Gleiches gilt, sofern die Leistungsschwäche auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers zurückzuführen ist.
Die Kosten der Mittagsverpflegung werden übernommen, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort, Tagespflege) ein gemeinschaftliches Mittagessen in ihrer Verantwortung anbietet und Ihr Kind daran teilnimmt. Hier ist zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler während feststehender Ferienzeiten keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen haben. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z.B. belegte Brötchen, Snacks), wird ebenfalls nicht übernommen. Für jedes leistungsberechtigte Kind werden die vollständigen Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erbracht. Die Kosten werden direkt an den Anbieter überwiesen.
Mit dieser Leistung erhalten Kinder und Jugendliche ein Teilhabebudget für Vereins-, Kultur- und Ferienangebote, das es ihnen ermöglicht, sich in die Gemeinschaft zu integrieren und Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen. Für jedes Kind stehen monatlich 15 Euro zur Verfügung. Die Pauschale wird an den berechtigten Antragsteller überwiesen. Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für: Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für die Teilnahme an Freizeiten.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Kosten für
Nicht berücksichtigungsfähig sind
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können Sie für jedes Kind mithilfe gesonderter Formulare geltend machen. Der Schulbedarf von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Jobcenter Ostprignitz-Ruppin) und nach dem SGB XII (Amt für soziale Leistungen) wird mit den laufenden Geldleistungen ausgezahlt. Bitte wenden Sie sich zur Geltendmachung der Bedarfe an Ihren zuständigen Leistungsträger:
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Jobcenter Ostprignitz-Ruppin
Geschäftsstelle Wittstock Geschäftsstelle Neuruppin Geschäftsstelle Kyritz Rheinsberger Straße 18 Neustädter Straße 44 Perleberger Straße 21 16909 Wittstock/Dosse 16816 Neuruppin 16866 Kyritz Tel: 03394/465-520 Tel: 03391/688-5200 Tel: 033971/62-520 Fax: 03394/465-404 Fax: 03391/688-5286 Fax: 033971/62-585
Amt für soziale Leistungen - Fachberater Soziales
Bürgerberatung Wittstock Bürgerberatung Neuruppin Bügerberatung Kyritz Rheinsberger Straße 18 Heinrich-Rau-Straße 27-30 Perleberger Straße 21 16909 Wittstock/Dosse 16816 Neuruppin 16866 Kyritz Tel: 03394/465-440 Tel: 03391/688-5087 Tel: 033971/62-512
Flyer - Bildung und Teilhabe
Ihre Fragen zum Leistungskatalog oder zum Verwaltungsverfahren werden unter der Adresse
an die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung weitergeleitet. Auch Ihre Hinweise oder Anregungen sind hier willkommen.
weitere Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales