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Wohngeld

Nr. 50

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen, können Sie Wohngeld erhalten.

Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie Mieter:in (sog. Mietzuschuss) oder Eigentümer:in selbstgenutzten Wohnraums (sog. Lastenzuschuss) sind und über geringes Einkommen verfügen. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.

Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

Über den hier abgebildeten Taschenrechner können Sie prüfen, ob Sie zur Inanspruchnahme von Wohngeld berechtigt sind (Wohngeldrechner).

Wohngeldrechner

Für eine Erstberatung können Sie auch gern persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.

Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist, wer Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bezieht, bei denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z.B.:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 

Das Gesamteinkommen des Haushalts ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder. 

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Einzelheiten erfragen Sie bitte beim Team Bundeselterngeld/ Wohngeld des Sachgebiets Besondere Dienste/Asyl.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:

  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
  • Mietvertrag oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.

Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Besondere Hinweise:

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld im Land Brandenburg finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen

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