Verfahrenslotsen
Nr. LK OPR 019Leistungsbeschreibung
Wenn ein Kind oder Jugendlicher eine Behinderung hat oder bald eine bekommen könnte, kann es Unterstützung durch die sogenannte Einfliederungshilfe bekommen. Dafür muss ein Antrag gestellt werden.
Alle jungen Menschen von 0 bis 26 Jahren und ihre Familien können sich dabei von Verfahrenslotsen helfen lassen. Diese Lotsen beraten unabhängig davon, welche Art von Behinderung vorliegt - also zum Beispiel bei seelischen, körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen wie Taubheit oder Blindheit.
Die Verfahrenslotsen helfen bei vielen Dingen:
- Sie erklären, welche Hilfen möglich sind.
- Sie helfen beim Ausfüllen und Einreichen von Anträgen.
- Sie unterstützen dabei, die eigenen Rechte zu kennen und wahrzunehmen.
- Sie begleiten durch das oft komplizierte Hilfesystem und helfen im Kontakt mit Ämtern und anderen Stellen.
- Sie sind auf Wunsch von Anfang bis Ende dabei - von der ersten Beratung bis zum Erhalt der tatsächlichen Hilfe.
Man kann die Unterstützung der Verfahrenslotsen nur für bestimmte Fragen nutzen oder während des gesamten Hilfeverfahrens.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Betroffene selbst, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte haben das Recht auf die Unterstützung. Sollten Sie zu keinem der genannten Personenkreise zählen, so können Sie sich mit Zustimmung der geannten Personengruppen an uns wenden.
Sollte Ihr Anligen nicht den Bereich der Eingliederungshilfe betreffen, leiten wir Sie an die entsprechenden Stellen weiter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Beratung durch die Verfahrenslotsen ist eine kostenfreie, unabhängige, freiwillige und vertrauliche Leistung.
Es werden somit keine Gebühren erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlagen
§ 10b SGB VIII - Verfahrenslotse
KJSG
§§52 ff. BbgKJG (Kapitel 4, Abschnitt 2 - Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen)