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Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

    1. mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
    2. mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,

wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;

2. Blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen;

3. Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt,

4. Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.

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