Die Regionalversammlung der Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel hat im Januar 2023 die Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans "Windenergienutzung (2024)" beschlossen, um Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweisen zu können. Der Entwurf des Regionalplans liegt inzwischen vor und wird öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen sind bis Mitte März 2025 möglich.
Alle notwendigen Unterlagen, die mit dem Entwurf des Regionalplans in Zusammenhang stehen, werden in der Zeit vom 18. Dezember 2024 bis zum 18. März 2025 auf der Webseite der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel veröffentlicht, aber auch in den Räumlichkeiten der Regionalen Planungsstelle sowie der drei Landkreise Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Oberhavel zur Einsichtnahme ausgelegt. Genaue Informationen dazu sind der Öffentlichen Bekanntmachung über die förmliche Beteiligung zum Entwurf des Sachlichen Teilplans »Windenergienutzung (2024)» der Region Prignitz-Oberhavel zu entnehmen. Stellungnahmen zum Entwurf des Regionalplans können dann im selben Zeitraum sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen abgegeben werden.
Das am 1. Februar 2023 in Kraft getretene Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes gibt für das Land Brandenburg die Ausweisung von mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche bis Ende 2027 und von mindestens 2,2 Prozent bis Ende 2032 für die Windenergienutzung vor. Bei dem im März 2023 in Kraft getretenen Brandenburgischen Flächenzielgesetz wurden diese Zielwerte übernommen und die Regionalen Planungsgemeinschaften mit der Umsetzung beauftragt. Darüber hinaus erfolgte über eine Richtlinie eine Umsteuerung der Regionalplanung. Nach dem Prinzip der „Ausschlussplanung“ durften Windenergieanlagen bisher ausschließlich innerhalb von so genannten „Eignungsgebieten“ geplant und gebaut werden. Das Flächenangebot für die Windenergienutzung wurde also durch die Regionalplanung begrenzt. Mit der Einführung der „Angebotsplanung“ erhält die Windenergienutzung in „Vorranggebieten“ nun Priorität vor anderen Nutzungen. Werden die Flächenziele erreicht, ist die Windenergienutzung außerhalb der „Vorranggebiete“ nur noch eingeschränkt zulässig.