Die beurkundenden Notare übersenden der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte gemäß § 195 Baugesetzbuch (BauGB) eine Abschrift der Kaufverträge zur Führung der Kaufpreissammlung. Aufgrund § 193 Abs. 5 BauGB werden die Kaufverträge ausgewertet, es werden die Daten in anonymisierter Form in die Kaufpreissammlung übernommen und um notwendige beschreibende preis- bzw. wertrelevante Informationen zum Grundstück ergänzt. Nähere Informationen zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse und zur Kaufpreissammlung finden Sie im Internet unter https://gutachterausschuss.brandenburg.de.
Da aus dem Kaufvertrag nicht alle preisbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes hervorgehen, bitten wir Sie, unter Bezugnahme auf § 197 BauGB, die für die Kaufpreissammlung zusätzlich benötigten Angaben in dem entsprechenden Formular einzutragen und möglichst umgehend einzureichen. Die Fragen beziehen sich auf den Zustand des Kaufobjekts zum Zeitpunkt des Erwerbs.