Hintergrund ist eine Regelung im Unterhaltsvorschussgesetz. Sie legt fest, dass das vollständige Kindergeld auf den Mindestunterhalt angerechnet wird. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind in der Siebten Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. I Nr. 359 vom 21. November 2024) und im Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449 vom 30. Dezember 2024) verankert. Das Amt für Familien und Jugend versendet daher auch keine zusätzlichen Bescheide oder Informationen an die Eltern.
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