Bedingung zum Erhalt eines Ausnahmegenehmigung ist die unabdingbare Notwendigkeit, Fahrzeuge am Einsatzort beispielsweise zum Transport von sperrigen Materialien oder als Werkstattfahrzeug bereithalten zu müssen. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung setzt den Bezug der jeweiligen Arbeitsstätte voraus.
Auf ein Fahrzeug zur Erfüllung der Auftragstätigkeit sind beispielsweise die nachfolgenden Gewerke bzw. Wirtschaftszweige angewiesen:
Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Ofen- und Luftheizungsbauer, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Zimmerer, Estrichleger, Stuckateure, Tischler, Maler und Lackierer, Parkettleger, Metallbauer, Rollladen- und Jalousiebauer, Kälteanlagenbauer, Gebäudereiniger, Klempner, Glaser, Installateure und Heizungsbauer, Bodenleger, Elektrotechniker, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Akustikarbeiten und Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Hausmeisterservice (nicht Hausverwaltungen), Reparatur und Wartung von Computern, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten.