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13.03.2026

Information für Eltern

Aufgrund der Einführung des bundesweit geltenden Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) zum 1. August 2026 hat ein Kind, das das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Der Anspruch besteht an Werktagen (Montag- Freitag) im Umfang von acht Stunden täglich.

Dies gilt gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) i.V.m. Ganztagsförderungsgesetz GaFöG).

Dieser generelle Rechtsanspruch wird grundsätzlich gewährt, ein Antrag muss nicht gestellt werden. Darauf weist das Amt für Familie und Jugend des Landkreises Ostprignitz-Ruppin hin.

Anträge zur Rechtsanspruchsprüfung sind nur zu stellen, wenn eine Betreuung des Kindes von über acht Stunden täglich oder über 40 Stunden wöchentlich erforderlich ist.

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