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Das OVG Berlin-Brandenburg hat in zwei Beschlüssen vom 6. Juli 2026 klargestellt, dass der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg mit unsachlichen und herabwürdigenden Angriffen gegen Landrat Ralf Reinhardt in Videos in einem YouTube-Kanal und auf TikTok in seiner amtlichen Funktion als Bürgermeister gehandelt und hierbei das Sachlichkeitsgebot verletzt hat.

Die Stadt Rheinsberg wurde daher verpflichtet, die diffamierenden Äußerungen zu unterlassen und die Videos auf YouTube und TikTok zu löschen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro pro Verstoß.

In den vergangenen Monaten hatte der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg auf dem YouTube-Kanal "Anständig bleiben" sowie auf TikTok wiederholt unsachliche und herabwürdigende Vorwürfe gegen Landrat Ralf Reinhardt erhoben. Unter anderem hatte er geäußert, der Landrat benutze die Kommunalaufsicht als "Kriegswaffe". Diese und weitere Äußerungen wurden in mehreren Videos verbreitet und blieben trotz vorheriger Aufforderung, sie zu löschen, zunächst online. Landrat Ralf Reinhardt hatte dagegen rechtliche Schritte eingeleitet, da sie nicht nur seine persönliche Ehre, sondern auch die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beeinträchtigten. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Antrag zunächst abgelehnt, doch das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nun korrigiert.

Gerichtliche Entscheidung: Amtliche Verantwortung und Sachlichkeitsgebot

In seinem Beschluss vom 6. Juli 2026 (OVG 12 S 55/26) stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Bürgermeister nicht als Privatperson, sondern in amtlicher Funktion gehandelt hat. Entscheidend ist der objektive Eindruck für die Öffentlichkeit: Der Kanal "Anständig bleiben" enthält nicht nur private Meinungsäußerungen, sondern auch eindeutig amtliche Inhalte, wie das Format "Rheinsberger Woche", in dem der Bürgermeister "aus erster Hand" über kommunale Themen informiert. Da der Kanal amtliche und private Inhalte vermischt, muss die Stadt Rheinsberg sich alle dort getätigten Äußerungen zurechnen lassen.

Zudem verstoßen die beanstandeten Aussagen nach Ansicht des Gerichts gegen das Sachlichkeitsgebot, das für sämtliche amtliche Äußerungen gilt. Unsachliche, pauschale und diffamierende Bewertungen sind für einen Amtsträger unzulässig, selbst wenn sie in sozialen Medien getätigt werden. Das Gericht betont, dass staatliche Organe sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen können, wenn sie in hoheitlicher Funktion handeln.

Als Konsequenz wurde die Stadt Rheinsberg verpflichtet, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen und die vier betroffenen Videos bei YouTube und TikTok umgehend zu löschen. Für den Fall der Nichtbefolgung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro pro Verstoß.

In einem parallel geführten Verfahren (OVG 12 S 45/26) wies das Gericht zudem die Beschwerde der Stadt Rheinsberg gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2026 zurück. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss der Stadt Rheinsberg untersagt, den Vornamen des Landrates auf dem YouTube-Kanal "Anständig bleiben" in herabwürdigender Form abzuwandeln mit der Absicht, den Landrat ins Lächerliche zu ziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss bestätigt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Äußerungen des Rheinsberger Bürgermeisters auf dem YouTube-Kanal amtlichen Charakter haben. Auch hier wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro angedroht.

Rechtliche Konsequenzen und Ausblick

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar und damit sofort vollziehbar. Die Stadt Rheinsberg ist nun verpflichtet, die beanstandeten Videos zu löschen und die zu unterlassenden Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sollte sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Landrat weitere rechtliche Schritte einleiten, um die Durchsetzung der Entscheidungen sicherzustellen.

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin sieht in den Beschlüssen eine Bestätigung für die Notwendigkeit eines fairen und sachlichen politischen Diskurses. Gleichzeitig unterstreichen die Gerichtsbeschlüsse die Verantwortung von Amtsträger:innen, auch in sozialen Medien rechtliche Grenzen einzuhalten.

09.07.2026 
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