Sprungziele
Seiteninhalt

Überwachung der Berechtigung zur Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen

Nr. 53

Leistungsbeschreibung

Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Berechtigung zur Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen und zur Führung der Berufsbezeichnung.

Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.

Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat die Anzeige bei der Medizinalaufsicht zu erfolgen. Diese erfassen, registrieren die im Landkreis medizinisch tätigen Personen und stellen eine Anzeigebestätigung aus, die z.B. bei der Kranken-/ Pflegekasse vorgelegt werden kann.

Des Weiteren werden die gesammelten Daten zusammengestellt und online für Bürger*innen zur Verfügung gestellt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Anzeige ist vor oder unverzüglich nach Aufnahme, Änderung oder Beendigung der Berufsausübung oder der Beschäftigung zu erbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige beim Gesundheitsamt ist das Formular „Anmeldung anzeigepflichtiger Berufe des Gesundheitswesens" zu verwenden.

Des Weiteren werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Für angestellte Beschäftigte die Anlage-B zur Anzeige eines Gesundheitsberufs
  • Für Hebammen die Anlage-H zur Anzeige eines Gesundheitsberufs
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung bei Erstanmeldung (oder Mietvertrag, wenn Anmelder nicht in OPR wohnt)
  • Berufsurkunden vom med. Personal – eigene und/oder Beschäftigte als beglaubigte Kopie (alternativ Original im GA vorlegen)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren i.H.v. 21,59 € für die erstmalige Anzeige bzw. Registrierung nach der Allgemeinen Verwaltungskostensatzung in Angelegenheiten der Selbstverwaltung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG) sind Personen, die selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen. Dazu gehören insbesondere:

  • Heilpraktiker*in
  • Krankenpfleger*in
  • Kinderkrankenschwester und –pfleger
  • Krankenpflegehelfer*in
  • Hebamme u. Entbindungspfleger
  • Altenpfleger*in (soweit krankenpflegerische Tätigkeiten ausgeübt werden)
  • Physiotherapeut*in
  • Krankengymnast*in
  • Masseur*in,
  • Med. Bademeister*in
  • Med.-techn. Laboratoriumsassistent*in
  • Med.-techn. Radiologieassistent*in
  • Med.-techn. Assistent*in für Funktionsdiagnostik
  • Med.-techn. Assistent*in für Funktionsdiagnostik
  • Diätassistent*in
  • Ergotherapeut*in
  • Orthoptist*in
  • Rettungsassistent*in
  • Desinfektor*in
  • Hygieneinspektor*in
  • Gesundheitsinspektor*in
  • Gesundheitsaufseher*in
  • Podologe*in

Bei neuen Praxen o.ä. wird u.U. eine Kontrolle der Einhaltung der Hygienerichtlinien durch das Sachgebiet Hygiene und Umweltmedizin erforderlich

Wichtiger Hinweis:

Wer seiner gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 BbgGDG!

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben