Anzeige oder Änderung einer Tierhaltung
Leistungsbeschreibung
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, muss dies dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzeigen. Dabei müssen Name und Anschrift der tierhaltenden Person, Nutzungsart, Standort und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere angegeben werden. Diese Regelung gilt auch für Gehegewild, Kameliden und alle weiteren nicht gesondert aufgeführten Klauentierarten sowie Bienen. Bei Bienen sind die Anzahl der Bienenvölker und die Standorte der Völker anzuzeigen. Wenn sich Änderungen gegenüber den ursprünglich gemachten Angaben ergeben, müssen diese ebenfalls dem Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft mitgeteilt werden. Die Anzeigepflicht gilt nur für die hier genannten Tierarten. Für andere Tierarten gelten teilweise andere Regelungen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie sind Halter:in der oben genannten Tiere.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formblatt Anzeige einer Tierhaltung
Welche Gebühren fallen an?
Bei Anmeldungen von Tierhalten mit einem neuen Standort mit der Vergabe einer Registriernummer wird Ihnen auf Grundlage der geltenden Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) in der jeweils geltenden Fassung ein Kostenbescheid übersandt.
Änderungen/Ergänzungen zur bestehenden oder die Anzeige der Aufgabe der Tierhaltung sind kostenfrei.
Was sollte ich noch wissen?
Halter:innen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen haben außerdem zu beachten, dass Tiere der genannten Tierarten mit Ohrmarken gekennzeichnet werden und auch nur mit eingezogenen Ohrmarken in bzw. aus einen Bestand verbracht werden dürfen. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bei Rindern sind die Zu- und Abgänge, bei Schafen, Ziegen und Schweinen die Zugänge dem Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Halter:innen von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen) haben ihre Tiere, welche nach dem 30.06.2009 geboren wurden, mittels Implantation eines amtlich zugelassenen Transponders in Verbindung mit der Ausstellung eines Equidenpasses innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu kennzeichnen. Für vor dem 01.07.2009 geborene Equiden reicht die Ausstellung eines Equidenpasses.Halter:innen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen sowie Geflügelhalter:innen mit mehr als 100 Stück Geflügel haben ein Bestandsregister zu führen. Darin sind Angaben zum Zu- bzw. Abgangsdatum, Name und Anschrift der Vorbesitzer:in bzw. Übernehmer:in sowie bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Ohrmarkennummer, sowie bei Geflügel der Name und die Anschrift des Transporteurs zu machen. Bei der Übergabe von Schweinen, Schafen und Ziegen ist dem/der Empfänger:in ein Begleitpapier auszuhändigen.
Nach Schweinehaltungshygieneverordnung sind Auslaufhaltungen von Schweinen, zuzüglich zu der bereits erfolgten Anzeige der Schweinehaltung, beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzuzeigen. Unter einer Auslaufhaltung ist die Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden zu verstehen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Die Anzeigepflicht ist ein notwendiges Mittel, um der Afrikanischen Schweinepest vorzubeugen.
Rechtsgrundlagen
- Viehverkehrsordnung
- Bienenseuchenverordnung
- Geflügelpestverordnung
- Schweinehaltehygieneverordnung
- Tiergesundheitsgesetz
- Einschlägige Internationale Rechtsnormen des Animal Health Law (AHL)