Anzeigepflicht von Tierseuchen/ Meldepflicht von Tierkrankheiten
Leistungsbeschreibung
Jede:r Tierhalter:in, Tierärzt:in, Besamungsbeauftragte sowie jedes Unternehmen, das Tiere unterhält, sind verpflichtet, bei Ausbruch oder Verdacht von melde- oder anzeigepflichtigen Tierseuchen oder Tierkrankheiten das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft davon in Kenntnis zu setzen. Zu den anzeige- bzw. meldepflichtigen Tierseuchen zählen unter anderem die Afrikanische Schweinepest, die Geflügelpest oder Tollwut. Die gesamte Liste der Krankheiten kann den entsprechenden Verordnungen über anzeigepflichtige Tierseuchen bzw. meldepflichtige Tierkrankheiten entnommen werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine entsprechende Tierseuche muss entweder vorliegen oder es muss ein begründeter Verdacht bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine. Die Anzeige erfolgt formlos.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Was sollte ich noch wissen?
Die Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
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Name und Anschrift der Tierhalter
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Standort und Haltungsform der betroffenen Tiere
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Angaben über sonstige gehaltene Tiere, die für die jeweilige Tierseuche empfänglich sind
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jeweils Anzahl der Tiere
Die Tierhalter haben Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden und insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
Rechtsgrundlagen
- Tiergesundheitsgesetz
- Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
- Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
- Einschlägige Rechtsnormen zu der entsprechenden Tierseuche