Hausschlachtung
Leistungsbeschreibung
Wird in Deutschland eine Schlachtung von als Haustieren oder Farmwild gehaltenen Huftieren außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes vorgenommen, so muss laut der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung nach der Schlachtung eine amtliche Untersuchung des Tieres durch Tierärzt:innen oder amtliche Fachassistent:innen erfolgen (Fleischuntersuchung). Planen Sie eine Hausschlachtung, dann müssen Sie diese daher bei Tierärztin/Tierarzt bzw. Fachassistent:in vorab anmelden. Eine Anmeldung muss außerdem bis spätestens zwei Tage vor der Schlachtung auch beim Landkreis Ostprignitz Ruppin, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, erfolgen.
Sollten beim Tier vor der Schlachtung Störungen des Allgemeinbefindens festgestellt werden, so muss eine Untersuchung durch Amtstierärzt:innen bereits vor dem beabsichtigten Schlachttermin erfolgen (Lebendbeschau).
Nach der Untersuchung erfolgt eine Kennzeichnung der Tauglichkeit des Schlachtkörpers mit einem quadratischen Stempel auf der Außenseite des Tierkörpers. Erst nach der abschließenden Beurteilung durch den Tierarzt und dem Abschluss aller weiteren Untersuchungen (Trichinen, BSE, TSE) darf das Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vor dem eigentlichen Schlachttermin muss rechtzeitig die Anmeldung der Schlachtung bei amtlich beauftragten Tierärzt:innen erfolgen. Bis spätestens zwei Tage vor der Schlachtung muss die Schlachtung auch beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft angemeldet sein.
Bitte lesen Sie aufmerksam die angegebenen Merkblätter „Hausschlachtung“ und „Trichinenuntersuchung bei Hausschlachtungen“. Hier finden Sie wichtige Informationen zu den gesetzlich vorgeschrieben Untersuchungen inkl. der Untersuchung auf Trichinen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sollten Behandlungen des Schlachttieres stattgefunden haben, müssen die Nachweise der Arzneimittelanwendung nachgewiesen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Alle Gebühren entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle unter "Dokumente".
Was sollte ich noch wissen?
Das Fleisch von Schlachttieren darf erst nach Freigabe durch die amtlich beauftragten Tierärzt:innen verarbeitet und verzehrt werden. Eine Vermarktung des Fleisches ist nicht gestattet. Das Fleisch darf ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden.
Bei allen Haus- und Wildschweinen sowie bei Einhufern ist eine Untersuchung auf Trichinen vorgeschrieben.