Förderung von Arbeitsangelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Agh MAE)
Nr. 52Leistungsbeschreibung
Das Jobcenter Ostprignitz-Ruppin fördert Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Agh MAE) nach § 16d SGB II, in denen die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Arbeiten verrichten. Mit diesem Förderinstrument sollen arbeitsmarktferne erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten bzw. wiedererlangen und Integrationsfortschritte erzielen. Arbeitsgelegenheiten (MAE) sollen eine (soziale) Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und als mittelfristige Brücke das Ziel einer Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Träger, die Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen möchten, müssen einen Antrag auf Durchführung einer AGH nach §16d SGB II beim Jobcenter Ostprignitz-Ruppin stellen.
Die Förderung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung erfolgt auf der Grundlage der »Richtlinie zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Agh MAE) gem. § 16d SGB II im Landkreis Ostprignitz-Ruppin - ab 01.07.2019 gültig«.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein Träger, der einen Antrag stellen möchte, hat folgende Unterlagen einzureichen:
- Planung: die Interessensbekundung/ Planungsübersicht Agh MAE für das Folgejahr ist bis spätestens zum 30.09.beim Jobcenter Ostprignitz-Ruppin einzureichen.
- Antragsstellung:
- Antrag auf Förderung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II
- Anlage zum Antrag Agh MAE - Punkt 13 (Aufschlüsselung der Sachkosten und der Kosten für Anleitung und Betreuung)
- Anlage zum Antrag Agh MAE - Formular der Einsatzstelle
- Anlage zum Antrag Agh MAE - Besserstellungsverbot
3.Abrechnung:
Welche Gebühren fallen an?
Es werden keine Gebühren erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
- SSL-verschlüsselte Teilnehmerverwaltung > Information zur elektronischen Umsetzung des Sozial- und Arbeitsmarktes (SAM)
- Überblick BKZ
- Hinweise zur Gültigkeit von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen