Abmeldung eines Fahrzeuges
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug abmelden möchten, können Sie dies in jeder deutschen Zulassungsbehörde beantragen. In Ostprignitz-Ruppin ist dafür das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr des Landkreises zuständig. Um die Abmeldung vorzunehmen müssen Sie nicht der/die Fahrzeughalter:in sein.
Wenn Sie Ihre alte Kennzeichennummer zu einem späteren Zeitpunkt erneut verwenden möchten, können Sie sich diese reservieren lassen.
Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Fahrzeug muss zugelassen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 16,80 Euro oder 19,40 Euro (bei Reservierung des Kennzeichens). Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einer Zulassungsbehörde abgemeldet haben, dürfen Sie von dort mit den ungestempelten Kennzeichen Rückfahrten durchführen:
- innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
- nur innerhalb von Deutschland und
- auf direktem Weg.
Dies gilt nur, wenn
- das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
- Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen besteht und
- die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet worden sind.
Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Rechtsgrundlagen
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Außerbetriebsetzung)
- § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr