Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung/Befreiung
Leistungsbeschreibung
Im Bundesnaturschutzgesetz werden neben einem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten auch sogenannte Schädigungs- und Störungsverbote definiert. Diese können das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild lebenden und besonders geschützten Tierarten betreffen. Aber auch die Störung der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten dieser streng geschützten Tier- und auch europäischer Vogelarten ist verboten. Ebenso ist die Entnahme dieser Tierarten aus der Natur untersagt, genauso wie die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Dies kann beispielsweise Schwalbennester, Hornissen oder Fledermausquartiere betreffen.
Auch dürfen wild lebende Pflanzen, die unter einem besonderen Schutz stehen, in allen Entwicklungsformen nicht aus der Natur entnommen werden, ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.
Wer möglicherweise von Schwalbennestern, Hornissen oder Fledermausquartieren betroffen ist, kann auf Antrag eine Ausnahme oder Befreiung von diesen sogenannten Zugriffsverboten erwirken.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Ausnahme oder Befreiung kann zugelassen werden, wenn unter anderem einer oder mehrere der nachfolgenden Gründe vorliegen:
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So soll erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser-oder sonstiger wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.
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Der Antrag erfolgt zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt.
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Die Ausnahmegenehmigung liegt im Interesse der Gesundheit des Menschen.
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Es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
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Wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von einem solchen Zugriffsverbot zu erhalten, wird ein formloser Antrag mit folgenden Angaben benötigt:
- Angabe Anschrift bzw. Gemarkung, Flur und Flurstück
- Angabe der betroffenen Art und ggfls. Anzahl
- Beschreibung des Vorhabens
- Begründung und Darstellung betroffener Verbote
- Darlegung geprüfter Alternativen und der Erhaltungszustand der Population
- Darstellung vorgesehener Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, zum Ausgleich und Ersatz der entstehenden Beeinträchtigungen
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt) in der aktuell gültigen Fassung und kann zwischen der Mindestgebühr von 30 Euro bis höchstens 6.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.
Was sollte ich noch wissen?
Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, da im Rahmen des Verfahrens möglichweise die anerkannten Naturschutzverbände und der Naturschutzbeirat des Landkreises beteiligt werden müssen.
Der Schutz einiger Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wie beispielsweise Schwalbennester oder Fledermausquartiere, erstreckt sich auch auf die Zeit, in der diese nicht genutzt werden. Dies bedeutet, dass diese auch in Zeiten der Nichtnutzung nicht beseitigt werden dürfen.
Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist unbedingt notwendig, da viele Arten vor allem durch menschliche Aktivitäten – häufig in Folge der Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen – bedroht sind. Eine Vielzahl von Säugetieren, alle europäischen Vogelarten, alle Amphibien- und Reptilienarten, zahlreiche Fischarten, Insekten und Pflanzen sind daher besonders geschützt. Um welche Tiere und Pflanzen es sich im Einzelnen handelt, kann man in der Bundesartenschutzverordnung nachlesen oder in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren. Hinweise sowie Ansprechpartner für den Handel und die Haltung besonders geschützter Tierarten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Landesamtes für Umwelt.
Die Befreiung oder Ausnahme von den sogenannten Zugriffsverboten, kann Nebenbestimmungen, wie beispielsweise zeitliche Einschränkungen oder Ersatzmaßnahmen in Form des Anbringens von Nistkästen oder ähnliches enthalten.
Sollte im Rahmen der geplanten Maßnahme ein anderes Verfahren, beispielsweise nach Baurecht erforderlich sein, schließt diese Entscheidung die artenschutzrechtliche Entscheidung mit ein. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme oder Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 44
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 45
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 67
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)