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Aufenthaltstitel (Erteilung und Verlängerung)

Leistungsbeschreibung

Entsprechend den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) benötigen ausländische Personen für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck ausgestellt, regelt die Aufenthaltsrechte der eingereisten Ausländer:innen und weist sie gegenüber öffentlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland aus. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet fünf befristete und zwei unbefristete Aufenthaltstitel: Die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte und das Visum werden befristet erteilt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt–EU und die Niederlassungserlaubnis sind für den unbefristeten Aufenthalt bestimmt.

Für die Erteilung und Verlängerung von als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragten Aufenthaltstiteln ist in Ostprignitz-Ruppin die Ausländerbehörde im Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr zuständig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums erfolgt regelmäßig durch eine deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat), wobei in Verfahren von beabsichtigten längerfristigen Aufenthalten die Ausländerbehörde beteiligt wird. Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung sowie Ausführungen zum Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tagen (Schengen-Visa ) und zu nationalen Visa (für längerfristige Aufenthalte über 90 Tage) erhalten Sie hier. Die Erteilung und Verlängerung anderer Aufenthaltstitel erfolgt durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

Ausgenommen von den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und während des Aufenthalts in Deutschland nicht auf einen Aufenthaltstitel angewiesen sind folgende Personengruppen:

  • Staatsangehörige aller Staaten der Europäischen Union
  • Staatsangehörige der Schweiz
  • Staatsangehörige verschiedener Nationen (für Kurzaufenthalte wie Urlaube)
  • Asylbewerbende zur Durchführung des Asylverfahrens

 

Die Ausländerbehörde kann ab sofort nur nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Termine können Sie unter abhtermin@opr.de vereinbaren.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ausländer:innen müssen sich dann einen Aufenthaltstitel erteilen lassen, wenn sie mit ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen der folgenden Aufenthaltszwecke verbinden. 

  • Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG)
  • Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG)
  • besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG)

Der Prüfungsumfang für einen Aufenthaltstitel ist vom Aufenthaltszweck abhängig. In einem Beratungsgespräch unterstützen wir Sie bei der Antragstellung gerne persönlich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird auch über die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) entschieden und der Anspruch oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs geprüft.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen Sie für die Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels vorzulegen haben, ist von dem beabsichtigten Aufenthaltszweck abhängig und wird Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch ausführlich erläutert. Bitte bringen Sie bereits zum Termin Ihren gültigen Nationalpass mit. Ein Aufenthaltstitel wird nur auf Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Antragsformulare erhalten Sie im Beratungsgespräch.

Achtung: Die Ausländerbehörde kann ab sofort nur nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden. Termine können Sie unter auslaenderbehoerde@opr.de vereinbaren. Aus der Ukraine vertriebene Personen nutzen bitte die Adresse abhukraine@opr.de.

Der Antrag zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann ab sofort auch online gestellt werden: Online-Antrag Aufentaltstitel. Die Möglichkeit des Online-Antrags besteht vorerst nur für Titel, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erworben werden sollen.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Übersicht über die im Rahmen der Antragstellung zu zahlenden Gebühren finden Sie in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung. Die Höhe der Gebühren können wir Ihnen auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mitteilen. 

Was sollte ich noch wissen?

Weiterführende Informationen rund um die Themen Aufenthalt in Deutschland finden Sie hier. Die Antragstellung für Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ist ab sofort auch online möglich.

Rechtsgrundlagen

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