Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Nr. 51Leistungsbeschreibung
Können Kinder und Jugendliche bis höchstens 18 Jahre aufgrund von psychischen Erkrankungen wie Psychosen, Neurosen oder Suchtproblemen nicht altersentsprechend am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kostenübernahme für bedarfsgerechte ambulante oder teilstationäre Hilfsangebote durch den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Landkreises. Die angebotenen Leistungen wie beispielsweise Therapien oder betreutes Wohnen können individuell mit den Teilnehmenden abgestimmt werden. Sie sollen die soziale Integration der Kinder und Jugendlichen durch das Vermitteln von wichtigen Kompetenzen unterstützen, welche für ein eigenständiges und soziales Leben erforderlich sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ein Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsangebot kann beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Landkreises gestellt werden. Das Antragsformular erhalten Sie nur direkt Vorort.
Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Personen, die unter einer seelischen Behinderung leiden oder von einer solchen bedroht sind und das 19. Lebensjahr begonnen haben, erfüllen nicht die oben genannten Voraussetzungen, können aber beim Sachgebiet Soziale Leistungen (interner Link) einen Antrag auf Eingliederungshilfe für körperlich eingeschränkte Personen im erwerbsfähigen Alter stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes (ggf. Vaterschaftsanerkennung)
- Nachweis über elterliche Sorge (Eheurkunde, gemeinsame Sorgerechtserklärung oder Negativattest)
- aktuelle Meldebescheinigung oder Personalausweiskopie der Sorgeberechtigen
- alle medizinisch relevanten Berichte der letzten 2 Jahre wie zum Beispiel testpsychologische Befunde, Berichte vom SPZ oder KJPP (fachärztliche Stellungnahme muss vorliegen!)
- Nachweise und Berichte über bisherige Therapien (Logopädie, Ergotherapie etc.)
- ggf. weitere Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?
Es werden keine Gebühren erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
Die Feststellung der Abweichung von der normalen seelischen Gesundheit erfolgt durch eine kinder- und jugendpsychiatrische oder -therapeutische Stellungnahme. Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung aller Personensorgeberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfe außerhalb der Familie gewährt werden sollen.
Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bietet die Kinder- und Jugendhilfe des ASD folgende Hilfeformen:
- Eingliederungshilfen in ambulante Form (zum Beispiel Förderkurse, Therapien etc.)
- Eingliederungshilfen in Kindertagesstätten, teilstationären Einrichtungen oder auch in heilpädagogischen Einrichtungen
- Eingliederungshilfen durch geeignete Pflegepersonen (Tagespflege von Kindern)
- Eingliederungshilfen in ganztägigen Einrichtungen, in Heimerziehung, in Pflegefamilien (Vollzeit) oder sonstigen Wohnformen
Das Angebot umfasst keine Leistungen für durch schulische Probleme verursachte Nachhilfe- oder sonstige Förderbedarfe.