Einmalige Leistung für eine Erstausstattung (SGB II)
Nr. 52Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im Begriff sind einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen, werden Sie auch mit neuen und ungewohnten Umständen konfrontiert, welche auch gleichzeitig finanzielle Aufwendungen mit sich bringen könnten. Gerade wenn der Einzug in die erste eigene Wohnung ansteht oder die Geburt eines Kindes, entsteht u.a. der Bedarf an einer Erstausstattung/einmaligen Leistung. Nicht jede Person/Familie schafft es, die dafür benötigten geldlichen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufzubringen.
Aus diesem Grund bietet der Landkreis Ostprignitz-Ruppin Unterstützung in Form von einmaligen Leistungen an, die für die Anschaffung von Erstausstattungen in speziellen Lebenssituationen (Wohnung, Schwangerschaft und Geburt, Kleidung etc.) angedacht sind. Des Weiteren kann auch die Versorgung mit orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten finanziell unterstützt werden.
Da es notwendig ist, dass dieser Bedarf begründet und nachgewiesen wird, müssen Sie einen Antrag (siehe Randspalte) bei der für Sie zuständigen Geschäftsstelle des Jobcenters Ostprignitz-Ruppin stellen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ersatzbeschaffungen von z.B. Gegenständen, die sich bereits in Ihrem Haushalt befinden, aber durch Abnutzung unbrauchbar oder aus sonstigen Gründen defekt sind, können nicht bezuschusst werden.
Einmalige Leistungen erhalten Sie nur, wenn Sie
- in der Bundesrepublik Deutschland leben,
- keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder anderen Personen (z.B. gegen geschiedene Ehepartner, den Vater oder die Mutter Ihres Kindes) haben,
- erwerbsfähig und
- Def.: Sie sind auf absehbare Zeit und unter den üblichen Arbeitsbedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglichen arbeiten können und die Altersgrenze von 65 oder 67 Jahren noch nicht erreicht haben.
- hilfebedürftig sind.
- Def.: Sie können Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus dem Einkommen oder Vermögen von Ihnen und der Bedarfsgemeinschaft aufbringen.
Einmalige Leistungen können auch Personen gewährt werden, die keine Bürgergeld Leistungen erhalten, den Bedarf aber aus eigenen Mittel nicht voll decken können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 SGB II
Welche Gebühren fallen an?
Es werden keine Gebühren erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
Erwerbsfähigkeit - Ermittlung der Altersgrenze
Wenn Sie vor 1964 geboren sind, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a SGB II nachschauen.
Weitere Informationen dazu und zu Leistungen des Bürgergeld können Sie in der rechten Randspalte über das Hinweisblatt einsehen und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.