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Eintragung, Änderung und Löschung von Baulasten

Leistungsbeschreibung

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)fordert in bestimmten Fällen eine rechtliche Sicherung durch das Eintragen einer Baulast in das Baulastenverzeichnis des belasteten Grundstücks. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Zweck dieser rechtlichen Sicherung ist die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben ergeben.

Eine Baulast dient der Ausräumung von Genehmigungshindernissen oder der Schaffung baurechtsgemäßer Zustände. Sie ist eine freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer, durch die ihr Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks einer bestimmten Nutzungsbeschränkung durch Tun, Dulden oder Unterlassen unterworfen wird, die sich sonst aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ergibt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Zweck der Baulast besteht darin, für ein Bauvorhaben, das ohne sie nicht genehmigungsfähig wäre, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu schaffen. Eine Baulast lässt sich nur unter Mitwirkung des Nachbargrundstückseigentümers realisieren; von der Bauaufsichtsbehörde kann dessen Zustimmung nicht verlangt werden.

Daher sollte die antragsstellende Person zuvor mit den Nachbarn klären, ob diese bereit sind, die erforderliche(n) Baulast(en) auf ihrem Grundstück zu übernehmen.

Wird die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung nicht  vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet, dann muss sie öffentlich beglaubigt sein, beispielsweise durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, einen Notar oder die Katasterbehörde. Die Baulast wird - unbeschadet der Rechte Dritter- erst durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gilt auch gegenüber möglichen Rechtsnachfolger:innen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Vorlage bei der Bauordnungsbehörde werden benötigt:

  • Antrag auf Eintragung einer Baulast

  • öffentlich beglaubigte oder vor der Bauaufsicht abgegebene Verpflichtungserklärung 

  • Merkblatt

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung, Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach den hierfür in der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) vorgesehenen Tarifstellen erhoben. Es handelt sich jeweils um Rahmengebühren.

Je Baulasteintragung beträgt die festzusetzende Gebühr mindestens 200 Euro. Die Höchstgebühr beträgt 2.000 Euro. Der Gebührenrahmen für die Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast beträgt 50 bis maximal 500 Euro.

Die festzusetzende Gebühr richtet sich im konkreten Fall nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den/die Antragsteller:in.

Was sollte ich noch wissen?

Sofern kein öffentliches Interesse mehr an einer eingetragenen Baulast besteht, kann diese durch eine Verzichtserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden.

Rechtsgrundlagen

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