Erlaubniserteilung nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
Nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz benötigen bestimmte Formen der Tierhaltung die Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt.
Dies gilt insbesondere für folgende Formen der Tierhaltung:
- in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
- in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte
- Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder den/die Hundehalter:in bei der Ausbildung des Hundes anleiten
- Einführen von Wirbeltieren ins Inland, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe oder die Abgabe solcher Tiere oder die solche Tiere vermitteln
- Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild)
- Gewerbsmäßiger Unterhalt von Reit- oder Fahrbetrieben
- Gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder die Zurverfügungstellung für solche Zwecke
- Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfer:in von Wirbeltieren
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Fachkenntnisse der für die Tätigkeit verantwortlichen Person z.B. in Form von Nachweisen der beruflichen Qualifikation
- Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person (Nachweis durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)
- Die Räume und Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen und angebotenen Tiere ermöglichen. (Es ist eine Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung mit Skizze oder Bauplan und Versorgung der Tiere beizufügen.)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraf 11 Tierschutzgesetz
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterlagen zu Haltungssystemen
- Tätigkeitsbeschreibun
- gegebenenfalls Gewerbeanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) in der jeweils geltenden Fassung.
Was sollte ich noch wissen?
Das polizeiliche Führungszeugnis muss bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde beantragt werden und darf maximal sechs Monate alt sein.