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Ersatz für eine verlorene oder gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I oder II (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief) verloren haben oder diese Ihnen anderweitig abhandengekommen ist, benötigen Sie eine neue. Dafür ist das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr zuständig.

Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • noch vorhandener Teil der Zulassungsbescheinigung (Teil I oder II / Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
  • Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
  • ggf. Bescheinigung über die Erstattung einer Diebstahlanzeige
  • ggf. schriftliche Vollmacht (nicht möglich beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) fallen mindestens 12,00 Euro an, beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mindestens 60,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Was sollte ich noch wissen?

Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I muss eine Verlusterklärung abgegeben werden. Erscheinen Sie persönlich, können Sie diese vor Ort ausfüllen. Eine Ersatzausfertigung ist sofort möglich.

Beim Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II müssen Sie in der Regel eine eidesstattliche Versicherung hierüber abgeben. Dazu müssen Sie beziehungsweise die Person, die das Dokument tatsächlich verloren hat, beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr vorsprechen. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist nicht möglich. Nachdem Sie den Verlust hier versichert haben, wird zunächst ein sogenanntes Aufbietungsverfahren eingeleitet. Aufbietung bedeutet die öffentliche Aufforderung an unbekannte Beteiligte, ihre Rechte geltend zu machen. Hierbei wird die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II im elektronischen Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Ersatzausfertigung ist daher frühestens 14 Tage nach Antragstellung möglich.

Rechtsgrundlagen

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