Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von straßenrechtlichen Anbauverboten
Leistungsbeschreibung
Ziel ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor Beeinträchtigungen infolge baulicher Nutzungen längsseits der Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften zu gewährleisten.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen deshalb entlang der Kreisstraßen in einer Entfernung von bis zu 20 Metern, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, keine Hochbauten jeder Art, Aufschüttungen und Aufgrabungen größeren Umfangs sowie Anlagen der Außenwerbung sein. Ebenfalls untersagt sind bauliche Anlagen jeglicher Art, die über Zufahrten an Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Der Straßenbaubehörde ist es aber möglich, im Einzelfall Ausnahmen von diesen Verboten zu erteilen.
So unterliegen auch bauliche Anlagen jeglicher Art, in einer Entfernung von bis zu 40 Metern, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, einer Genehmigung beziehungsweise Zustimmung.
Baugenehmigungspflichtige Vorhaben oder notwendige Genehmigungen nach anderen Vorschriften bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Zustimmung bedürfen auch bauliche Anlagen, die bauanzeigepflichtig sind. Bei baulichen Anlagen, die keine Genehmigung brauchen, tritt an Stelle der Zustimmung die Genehmigung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der/die Antragsteller:in muss Bauherr:in eines baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtigen Vorhabens oder Bauherr:in einer baulichen Anlage, die keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften bedarf, sein.
Die Straßenbaubehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ein Lageplan im Maßstab 1:250
- ein Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 mit Angabe der Straßenkilometer
- eine Grundrisszeichnung
- Ansichten der geplanten baulichen Anlage sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung der Zustimmung beziehungsweise Genehmigung der Straßenbaubehörde ist gebührenfrei.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein. Der Bauantrag beinhaltet deshalb den Antrag auf Erteilung einer unter Umständen erforderlichen straßenrechtlichen Ausnahme.
Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.