Futtelmittelüberwachung
Leistungsbeschreibung
Der Einsatz von Futtermitteln, die tierische Proteine enthalten, kann unter bestimmten Umständen melde- oder genehmigungspflichtig sein. Die Registrierung oder Zulassung der entsprechenden Futtermittel ist beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises möglich.
Bei der Verwendung von zugekauften Alleinfuttermitteln, die tierische Proteine enthalten, die für die Verfütterung an alle im Betrieb gehaltenen Tierarten zulässig sind, ist keine Registrierung oder Zulassung notwendig. Die Verwendung von Milchaustauschfuttermitteln, die Fischmehl enthalten, an noch nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer (beispielsweise Kälber), ist meldepflichtig. Der Einsatz von Futtermitteln mit bestimmten tierischen Proteinen zur Herstellung von Alleinfuttermitteln ist für selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer möglich, sofern eine entsprechende Registrierung beziehungsweise in bestimmten Fällen eine Zulassung vorliegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen und mit entsprechender Zulassung ist auch für selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern der Einsatz von Futtermitteln mit bestimmten tierischen Proteinen zur Herstellung von Alleinfuttermitteln möglich.
Die Verfütterungsvorschriften für Nutztiere mit tierischen Proteinen sind in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geregelt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie sind Halter der genannten Tierarten und möchten verarbeitete tierische proteinhaltige Futtermittel einsetzen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Registrierung bzw. Zulassung für landwirtschaftliche Betriebe zur Lagerung und Verfütterung beziehungsweise Herstellung von Futtermitteln mit verarbeitetem tierischen Protein von Schweinen, Geflügel, oder Nutzinsekten sowie Fischmehl, Di-/Tricalciumphosphat und Nichtwiederkäuer- Blutprodukten gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Welche Gebühren fallen an?
Es gilt die Verordnung über die Gebühren für öffentiche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbrauchschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Die Gebühren für den Bereich Futtermittelüberwachung befinden sich im Bereich 12.6 und 12.12 der Verordnung.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen, ob für Sie eine Meldung, Registrierung oder Zulassung infrage kommt, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.