Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle OPR/ PR - Adoption eines ausländischen Kindes
Nr. 51Leistungsbeschreibung
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Wenden Sie sich bitte an die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle OPR/ PR im Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst, wenn Sie oder Ihr Kind im Landkreis Ostprignitz-Ruppin oder Prignitz wohnen, sowie an die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB, MBJS) in Potsdam. Hier erhalten Sie u.a. Informationen zum Verfahren der Adoptionsvermittlung und Beratung sowie Begleitung während der Adoptionspflege. Darüber hinaus werden für die Adoptionsbewerbenden kostenpflichtige Eignungsberichte erstellt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Entsprechend der Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung von der BAGLJÄ haben die Adoptionsbewerbenden folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Gesundheit (gute körperliche, geistige und seelische Verfassung)
- keine kindeswohlgefährdenden Vorstrafen
- stabile Partnerschaft
- unterstützendes Netzwerk/soziales Umfeld
- gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
- Lebenszufriedenheit/reflektierte Persönlichkeit
- Bezug/Verbundenheit zum Herkunftsland/zur Kultur
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren und ggf.den Beschluss nach Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Welche Gebühren fallen an?
Für die länderspezifische Eignungsprüfung durch die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle OPR/PR bzw. die Erstellung des Sozialberichtes wird eine Gebühr von ca. 1.200,00 € erhoben.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass:
- die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes gebührenfrei ist,
- die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt ist mit Gebühren verbunden ist und
- zusätzliche Gebühren/ Kosten können z.B. für die Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten anfallen können.
Was sollte ich noch wissen?
Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Hier können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.
Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.