Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme zur Be- oder Verarbeitung von Pflanzen
Leistungsbeschreibung
Entsprechend des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen. Verboten ist es auch, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Die gewerbsmäßige Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Jede:r, der/die beabsichtigt, Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu be- oder verarbeiten und diese Produkte dann zu verkaufen, muss die dafür erforderliche Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der/die Antragsteller:in muss ein berechtigtes Interesse vortragen und beabsichtigen, Pflanzen oder Teile von ihnen aus der Natur zu entnehmen und gewerbsmäßig zu be- oder verarbeiten. Der Entnahmestandort muss sich innerhalb des Landkreises befinden.
Der Bestand der betroffenen Art darf am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Genehmigung einer gewerbsmäßigen Entnahme von wild lebenden Pflanzen zur Be- oder Verarbeitung wird ein formloser Antrag an die untere Naturschutzbehörde benötigt, der folgende Angaben enthält:
-
Darstellung des berechtigten Interesses
-
Gewerbegenehmigung
-
Erläuterung zur Be- und Verarbeitung der Pflanzen
- Karte mit der Entnahmestelle oder alternativ die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück
Welche Gebühren fallen an?
Was sollte ich noch wissen?
Jede:r darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf aus der Natur entnehmen und sich aneignen.