Kurzzeitkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Für Probe- oder Überführungsfahrten können Sie beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Dieses ist maximal sechs Tage ab dem Tag der Beantragung gültig.
Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden oder der Standort des Fahrzeug muss hier sein. Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zuteilung des Kennzeichens erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder II (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief) im Original oder in Kopie
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- bei Zuteilung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
- ggf. schriftliche Vollmacht
- ggf. Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten (wenn der Antragssteller keinen Wohnsitz in Deutschland, der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 13,10 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Was sollte ich noch wissen?
Sie können das Kurzzeitkennzeichen nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Grundsätzlich dürfen Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden, sofern nicht eine der folgenden Einschränkungen zutrifft:
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Wenn für Ihr Fahrzeug keine Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis stehen. Diese sind lediglich im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk möglich.
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Wenn für Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (TÜV) oder Sicherheitsprüfung vorliegt, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zu einer Untersuchungsstelle. Auch diese sind lediglich im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk möglich. Sofern hierbei Mängel festgestellt werden, dürfen im gleichen Umkreis auch Fahrten in eine Werkstatt zur Reparatur dieser Mängel durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden.