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Marktfestsetzung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Ausstellung oder einen Großmarkt für gewerbliche Anbieter:innen veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen, durch die Ihnen bestimmte Marktprivilegien zuteilwerden. Eine solche Festsetzung ist nur für Märkte gewerblicher Anbieter:innen möglich, Flohmärkte von Privatpersonen fallen beispielsweise nicht darunter. Mit der Festsetzung sind Befreiungen von ansonsten einzuhaltenden Vorschriften verbunden (sogenannte Marktprivilegien). So können etwa die gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (Gewerbeanzeige), zum Reisegewerbe (etwa die Reisegewerbekartenpflicht), das Ladenschlussgesetz (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit) sowie bestimmte Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Gaststättengesetzes und das Sonn- und Feiertagsrecht für den entsprechenden Markt außer Kraft gesetzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr des Landkreises ist Ansprechpartner für alle Fragen hinsichtlich einer Marktfestsetzung in Ostprignitz-Ruppin. Der Landkreis kann Festsetzungen für Messen (nach § 64 Gewerbeordnung), Ausstellungen (nach § 65 Gewerbeordnung) und Großmärkte (nach § 66 Gewerbeordnung) anordnen. Für Volksfeste, Jahrmärkte sowie Wochen- und Spezialmärkte sind die örtlichen Gewerbeämter bzw. Ordnungsämter der Städte, Ämter und Gemeinden zuständig. Das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr berät aber, wenn Zweifel bestehen, welche Behörde für das Genehmigungsverfahren verantwortlich ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular

  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren, der Aussteller:innen oder Anbieter

  • Lageplan

  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (maximal sechs Monate alt)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Verwaltungsaufwand und Größe der Veranstaltung fallen auf Grundlage der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie im Land Brandenburg Gebühren in Höhe von 50,00 € bis 2.000,00 € an.

Was sollte ich noch wissen?

Entscheidend für die Frage, um welche Art von Veranstaltungen es sich handelt (und wie diese dann zu behandeln sind) ist die gesetzliche Definition, die für die meisten Veranstaltungsarten in der Gewerbeordnung festgelegt ist. Der Name der Veranstaltung spielt dabei keine Rolle: So richten sich beispielsweise „Hochzeitsmessen“ in der Regel an Endverbraucher und sind damit keine „Messen“ im Sinne der Gewerbeordnung.

Rechtsgrundlagen

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