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Namensänderung

Leistungsbeschreibung

Generell regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Namensführung einer Person umfassend und abschließend. Namensrechtliche Optionen sind hier für familienrechtliche Ereignisse (zum Beispiel Eheschließung und -scheidung, Geburt, Adoption etc.) bereits durch den Gesetzgeber bestimmt. Aufgrund des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens besteht nur unter wenigen, bestimmten Ausnahmevoraussetzungen die Möglichkeit der Namensänderung, da im deutschen Namensrecht keine Namensfreiheit existiert. Grundsätzlich gilt: Ein Personenvor- und/oder -zuname darf nicht willkürlich und eigenmächtig geändert werden.

Änderungen des Vor- oder Familiennamens einer Person sind entsprechend den Regelungen des Namensänderungsgesetzes nur dann ausnahmsweise möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In Ostprignitz-Ruppin wohnhafte Personen können einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderungen ausschließlich beim zuständigen Standesamt stellen. Ihre eingereichten Unterlagen werden anschließend zur weiteren Bearbeitung an das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr in der Funktion als Namensänderungsbehörde weitergeleitet. Mit der Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung helfen wir Personen, denen nachvollziehbare und nachweisebare Unannehmlichkeiten durch das Führen ihres nach bürgerlichem Recht gegebenen Namens widerfahren. Ob in Ihrem konkreten Fall ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegt, sollten Sie vor der Einreichung Ihres Antrags mit Ihrem zuständigen Standesamt klären. Das erspart Ihnen und uns Zeit und Kosten. Über erfolgte Namensänderungen stellen wir Ihnen eine Urkunde aus.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Einen Antrag auf Namensänderung können folgende Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Ostprignitz-Ruppin stellen: Sie besitzen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit oder sind asylberechtigt, Flüchtling, Staatenlose:r oder heimatlose Ausländer:in.

Zudem muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt. Das ist dann der Fall, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen der Namensträger:innen an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens (beispielsweise wenn der Familienname anstößig oder lächerlich klingt oder wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht). Lassen Sie sich hierzu in Ihrem Standesamt beraten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Unterlagen müssen Antragstellende einreichen:

  • gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z. B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
  • beglaubigte Kopie über den Geburtseintrag aus dem Geburtenregister
  • beglaubigte Kopie über den Eheeintrag aus dem Eheregister (falls Antragsteller:in verheiratet ist oder war)
  • Führungszeugnis (Personen ab 14 Jahre)
  • Erklärung über bereits vormals eingereichte Anträge auf Änderung des Familiennamens 

Welche Gebühren fallen an?

Für öffentliche-rechtliche Namensänderungen erheben wir Gebühren. Die zu zahlende Gebühr ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem Umfang der Prüfung:

  • Bei Änderung eines Familiennamens: zwischen 2,50 Euro–1.022,00 Euro
  • Bei Änderung eines Vornamens:  zwischen 2,50–255,00 Euro 

Was sollte ich noch wissen?

Es liegen keine weiteren Informationen vor. 

Rechtsgrundlagen

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