Saisonkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Saisonkennzeichen sind für Fahrzeuge bestimmt, die Sie nur zu bestimmten Jahreszeiten nutzen, wie beispielsweise Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Sie können sich damit das häufige An- und Abmelden sparen.
Bei der Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug benutzen möchten. Dieser kann zwischen zwei und elf Monaten jährlich betragen. Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie mit dem Fahrzeug nicht fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen auf einem privaten Grundstück abstellen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden. Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben und keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zuteilung des Kennzeichens erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Möchten Sie für ein bereits auf Sie zugelassenes Fahrzeug ein Saisonkennzeichen beantragen:
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- bisherige Kennzeichenschilder
- ggf. schriftliche Vollmacht
Wenn das Fahrzeug noch nicht auf Sie zugelassen ist, müssen Sie das Saisonkennzeichen im Rahmen des entsprechenden Zulassungsvorgangs beantragen: Zulassung von Neufahrzeugen, Ummeldung eines Fahrzeugs auf einen neuen Halter oder Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs ohne Halterwechsel.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt bei einem bereits auf Sie zugelassenen Fahrzeug mindestens 31,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Kosten für die Anfertigung der Kennzeichenschilder kommen zusätzlich hinzu. Bei einem noch nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeug fallen die Gebühren des jeweiligen Zulassungsvorgangs an.
Was sollte ich noch wissen?
Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl angegeben. “04/10“ bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von April bis Oktober benutzen dürfen. Außerhalb des Betriebszeitraums fällt keine Kfz-Steuer an, Versicherungsschutz und Beitragspflicht ruhen ebenfalls.
Es besteht keine Pflicht, bestimmte Fahrzeuge nur saisonal anzumelden. Sie können auch eine reguläre Zulassung für Ihr Fahrzeug beantragen, müssen dann aber auch ganzjährig die entsprechenden Steuern und Beiträge entrichten.Rechtsgrundlagen
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Besondere Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr