Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs ohne Halterwechsel
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug wieder nutzen wollen, das abgemeldet ist, aber bereits schon einmal auf Sie zugelassen war, müssen Sie beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr die Wiederzulassung beantragen. Wenn hierbei auch ein Halter:innenwechsel stattfindet, ist eine Fahrzeughalterummeldung erforderlich.
Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Prüfbericht über eine erfolgreiche Hauptuntersuchung, sofern diese bereits fällig war
- bei Zulassung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
- ggf. schriftliche Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Haben Sie das Kennzeichen bei der Abmeldung des Fahrzeugs für dieses reservieren lassen, beträgt die Gebühr 23,90 Euro. Ansonsten berechnet sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 31,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Kosten für Kennzeichenschilder fallen gegebenenfalls zusätzlich an.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig an- und abmelden, bietet sich für Sie möglicherweise ein Saisonkennzeichen an.
Rechtsgrundlagen
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr