Zulassung von Handlungen in Landschaftsschutzgebieten
Leistungsbeschreibung
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist und in denen nach Maßgabe alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die entsprechenden Erfordernisse für Genehmigungen sind in der jeweiligen Verordnung zum Schutzgebiet benannt. Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig für die behördliche Zulassung der genannten Handlungen und prüft auf Antrag der Grundstückseigentümer:in oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Voraussetzungen für die Erteilung einer notwendigen Landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung beziehungsweise Befreiung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das betroffene Grundstück muss sich innerhalb eines der drei Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden. Dazu gehören die Landschaftsschutzgebiete „Ruppiner Wald- und Seengebiet“, „ Westhavelland“ und „ Kyritzer Seenkette“.
Die Vorhaben oder Maßnahmen müssen dem jeweiligen Schutzzweck und den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes entsprechen. Diese Zwecke und Ziele ergeben sich aus den einzelnen Verordnungen zum Landschaftsschutzgebiet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Beschreibung und Begründung des Vorhabens
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung der Lage des Vorhabenstandortes
- Flurstücksangabe (ggf. Flurkartenauszug)
- Lageplan oder Lageskizze mit Eintragung des Vorhabens
- Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse bzw. der natürlichen Gegebenheiten
- Beschreibung der Fauna, insbesondere der streng oder besonders geschützte Arten
- Beschreibung der Flora, insbesondere der vorhandenen Gehölze (Bäume, Hecken, Sträucher), geschützte Biotope, streng oder besonders geschützte Arten mit Standortangabe im Lageplan
- Angaben über die jetzige Nutzung, Bestandsbeschreibung/ -plan (ggf. Fotodokumentation)
- Größe der für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Fläche in Quadratmetern (Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung, Abgrabung, Flächenumbruch, Umnutzung etc.)
- Ansichten und Grundrisse der geplanten baulichen Anlagen einschließlich der Maßangaben
- schutzgutbezogene Darstellung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, hier insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Schutzzweck, außerdem Aussagen über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
- Benennung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen (Landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz) unter Berücksichtigung der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung im Land Brandenburg - Handlungsanleitung Vollzug-Eingriffsregelung (HVE).
Welche Gebühren werden fällig?
Was sollte ich noch wissen?
Im Einzelfall ist die Einbeziehung der anerkannten Naturschutzverbände und des Naturschutzbeirates gesetzlich vorgeschrieben, so dass die Antragsunterlagen gegebenenfalls in mehrfacher Ausfertigung beziehungsweise in digitaler Form einzureichen sind.
Nicht jede Handlung innerhalb von Landschaftsschutzgebieten bedarf zwangsläufig einer vorherigen Genehmigung oder Befreiung. Die Verordnungen regeln dazu Näheres. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die genannten Ansprechpartner:innen.
Die kartografische Darstellung der Landschaftsschutzgebiete finden Sie im Geoportal des Landkreises. Hier müssen Sie bitte im Themenbaum die Schutzgebiete anklicken.
Die Schutzgebietsverordnungen können Sie in der unteren Naturschutzbehörde einsehen oder der Übersicht der Brandenburger Naturschutzgebiete entnehmen.
Die behördliche Zulassung erfolgt in Abhängigkeit von den sonstigen geltenden Rechtsvorschriften in allen Fällen mit einer so genannten Konzentrationswirkung durch die verfahrensführende Behörde unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde, beispielsweise für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes oder für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg.
In den Fällen, in denen für die beabsichtigte Handlung keine behördliche Genehmigungspflicht mit Konzentrationswirkung besteht, erfolgt die Prüfung und abschließende Entscheidung durch die untere Naturschutzbehörde selbst.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
- Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZustV)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt)
- Übersicht über die Brandenburger Schutzgebiete mit entsprechenden Verordnungen