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Wahlen

Kurzportrait


Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist eine gemeinsame Aufgabe der Städte, Ämter und Gemeinden und des Landkreises. Wahlen werden entsprechend den geltenden Bestimmungen bekanntgemacht. Die organisatorische Vorbereitung von Wahlen zum europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Brandenburgischen Landtag im Gebiet des Landkreises sowie für den Kreistag des Landkreises Ostprignitz-Ruppin obliegt dem Kreiswahlbüro.

Auch die kreislichen Aufgaben im Zusammenhang mit Volksbegehren bis hin zum Volksentscheid werden hier wahrgenommen. Der Kreistag beruft für die fünfjährige Kommunalwahlperiode eine:n Kreiswahlleiter:in und eine:n Stellvertreter:in. Der/Die Kreiswahlleiter:in ist Vorsitzende:r des Kreiswahlausschusses, dem Vertreter:innen der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen als Beisitzer:innnen angehören. Die Kreiswahlleitung beruft die Sitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die öffentlichen Sitzungen. Die Kreisverwaltung mit dem Kreiswahlbüro ist Bindeglied zwischen den Landeswahlorganen und den Gemeinden, in denen die Wahlvorstände tätig werden. Das Kreiswahlbüro bzw. Kreiswahlleiter:in sind Ansprechpartner für wahlrechtliche Fragestellungen insbesondere für Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber und stehen ihnen beratend zur Seite. Ferner werden der/die Kreiswahlleiter:in und der Kreiswahlausschuss bei ihrer Arbeit unterstützt.

Der Kreiswahlausschuss nimmt seine Aufgaben im Vorfeld einer Kommunalwahl, zum Beispiel bei der Zulassung der Bewerber:innen und bei der Feststellung des endgültigen amtlichen Ergebnisses in unparteiischer Weise wahr. Als Organ der gesellschaftlichen Selbstorganisation erhält dieser von der Verwaltung jede erforderliche Unterstützung.

Die Kreiswahlleitung entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über Beschwerden, falls kommunale Wahlbehörden einen Antrag auf Eintragung in das Wähler:innenverzeichnis nicht stattgegeben haben. Sie nimmt Wahleinsprüche zur Kreistagswahl entgegen und kann selbst Einspruch erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

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Dem Fachbereich sind keine Dokumente und Formulare zugewiesen.

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