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22.12.2023

Geflügelpestausbruch in Krümmel (MV) - Beobachtungsgebiet in OPR

Am Donnerstag, 21. Donnerstag 2023, wurde ein Geflügelpestausbruch mit dem hochpathogenen Virus H5N1 in Krümmel (Gemeinde Lärz) in Mecklenburg Vorpommern (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte) amtlich festgestellt. Die Restriktionszone der Überwachungszone, früher Beobachtungsgebiet, reicht bis in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin hinein.

Das Veterinäramt des betroffenen Landkreises Ostprignitz-Ruppin hat daher mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 22. Dezember 2023 die bei Feststellung der Geflügelpest in einem Geflügelbestand vorgesehenen Maßnahmen angeordnet. Die Allgemeinverfügung tritt am 23. Dezember 2023 in Kraft. Ausnahmen von der Allgemeinverfügung können nur schriftlich beim Amtstierarzt beantragt werden.

Es wird eine Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) festgelegt, welche die Gebiete

- der Gemarkungen Berlinchen, Sewekow, Dranse, Schweinrich und Zempow der Stadt  Wittstock/ Dosse und

- das Gebiet der Gemarkung Flecken Zechlin der Stadt Rheinsberg umfasst.

Die genauen Abgrenzungen der Schutzzone sind in der Karte unter folgendem Link zu finden: https://www.o-p-r.info/oprmb3/app.php/application/tierseuchen

 Diese Überwachungszone unterliegt folgenden Vorschriften:

  1. An den Hauptzufahrtswegen zur Überwachungszone bzw. zum Beobachtungsgebiet werden Schilder mit der Aufschrift: “Geflügelpest-Beobachtungsgebiet” angebracht.
  2. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  3. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat Verendungen unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  4. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  5. Stallungen oder sonstige Standorte dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden.
  6. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
  7. Das Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  9. Von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
  10. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  11. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich und nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Seit Oktober 2023 ist in Deutschland ein deutlicher Anstieg der Ausbruchszahlen bei Wildvögeln und in Hausgeflügelbeständen zu erkennen. Landrat Ralf Reinhardt appelliert eindringlich an die Tierhalter, alle Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten und das Veterinäramt über unklare Krankheits- und Todesfälle bei Geflügel schnellstmöglich zu informieren. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Geflügelpest eingeleitet worden.

Die Verfügung kann erst in Abstimmung mit dem hauptbetroffenen Landkreis im neuen Jahr aufgehoben werden.

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