Gebührensatzung der Kreismusikschule
vom 29.09.2022 (barrierefrei)
Auf Grund von Paragraph 3, 28 Absatz 2 Ziffer. 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Eins/07, [Nummer 19], Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Eins/22, [Nummer 18], Seite 6) in Verbindung mit Paragraph 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Eins/04, [Nummer 08], Seite 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Eins/19, [Nummer 36]) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Kreistag folgende Gebührensatzung für die Kreismusikschule Ostprignitz-Ruppin beschlossen.
Paragraph 1
Gegenstand
(1) Der Landkreis erhebt für die Leistungen der Kreismusikschule Ostprignitz-Ruppin Gebühren zur teilweisen Deckung der Kosten der Musikschule für die Erteilung von Unterricht und die Überlassung von Musikinstrumenten nach Maßgabe dieser Gebührensatzung (Gebührenordnung).
(2) Der Unterricht in den Ergänzungsfächern Musiklehre, Zusammenspiel und Orchester ist gebührenfrei, wenn der Teilnehmer ein reguläres Hauptfach belegt. Zusätzlicher Unterricht für Studienvorbereitende Ausbildung und spezielle Talenteförderung werden gebührenfrei angeboten.
Paragraph 2
Gebührenschuldner/Entstehen der Gebührenschuld
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer oder derjenige verpflichtet, der
a) die Gebühren durch eine in der Anmeldung abgegebene Erklärung übernommen hat
oder
b) für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Unterrichts (Unterrichtsgebühr) und/oder mit der Überlassung eines Instrumentes durch die Musikschule (Leihgebühr).
(4) Die Unterrichtsgebühr wird unter Berücksichtigung von Ferienzeiten und Feiertagen für 10 Monate pro Schuljahr erhoben.
Paragraph 3
Höhe der Unterrichtsgebühren
a) Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten
Unterrichtsart Einzelunterricht Bezeichnung E 45 Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 57,50 € Gebühr/Schuljahr 575 €
Unterrichtsart Einzelunterricht Bezeichnung E 30 Dauer/Woche 30 Minuten Gebühr/Monat 41,50 € Gebühr/Schuljahr 415 €
Unterrichtsart Zweiergruppe Bezeichnung Z Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 37,00 € Gebühr/Schuljahr 370 €
Unterrichtsart Dreiergruppe Bezeichnung D Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 33 € Gebühr/Schuljahr 330 €
Unterrichtsart Vierergruppe Bezeichnung V Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 29 € Gebühr/Schuljahr 290 €
Unterrichtsart Instrumentenkarussell Bezeichnung IK Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 20,00 € Gebühr/Schuljahr 200 €
Unterrichtsart Musikalische Früherziehung/Musikgarten Bezeichnung FM Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 18,00 € Gebühr/Schuljahr 180 €
Unterrichtsart Ensemble ohne Hauptfachunterricht Bezeichnung EoH Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 6,00 € Gebühr/Schuljahr 60 €
b) Erwachsene (Volljährige), die nicht Schüler, Auszubildende oder Studenten sind
Unterrichtsart Einzelunterricht Bezeichnung E 45 Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 75 € Gebühr/Schuljahr 750 €
Unterrichtsart Einzelunterricht Bezeichnung E 30 Dauer/Woche 30 Minuten Gebühr/Monat 58 € Gebühr/Schuljahr 580 €
Unterrichtsart Zweiergruppe Bezeichnung Z Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 45 € Gebühr/Schuljahr 450 €
Unterrichtsart Dreiergruppe Bezeichnung D Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 40 € Gebühr/Schuljahr 400 €
Unterrichtsart Vierergruppe Bezeichnung V Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 36 € Gebühr/Schuljahr 360 €
c) Studienvorbereitende Ausbildung im musikalischen Bereich
Unterrichtsart Hauptfach Bezeichnung Doppelstunde Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 57,50 € Gebühr/Schuljahr 575 €
Unterrichtsart Nebenfach Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat ohne Gebühr/Schuljahr ohne
Unterrichtsart Musiktheorie/ Gehörbildung Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat ohne
Gebühr/Schuljahr ohne
d) Talenteförderung im musikalischen Bereich
Unterrichtsart Hauptfach Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat 57,50 € Gebühr/Schuljahr 575 €
Unterrichtsart Zusätzlicher Haupt- oder Nebenfachunterricht Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat ohne Gebühr/Schuljahr ohne
Unterrichtsart Korrepetition Dauer/Woche 45 Minuten Gebühr/Monat ohne Gebühr/Schuljahr
Paragraph 4
Bereitstellung von Musikinstrumenten
Die Musikschule kann ihren Schülern Musikinstrumente im Rahmen ihrer Bestände gegen Entrichtung einer Gebühr zur Verfügung stellen. Die Leihgebühr beträgt für jedes Instrument monatlich 10,00 €. Ein Rechtsanspruch auf die zur Verfügung Stellung eines Instrumentes besteht nicht.
Paragraph 5
Fälligkeit
Die Gebühr für das laufende Schuljahr wird durch Bescheid erhoben. Sie ist in Raten jeweils zum 15.11., 15.03. und 15.06. zu entrichten.
Paragraph 6
Auslagen
Auslagen, die auf Veranlassung einzelner Teilnehmer oder in deren Interesse entstehen, sind von diesen zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere Lehrmaterialien.
Paragraph 7
Ermäßigung
(1) Auf Antrag können Gebühren ermäßigt werden als
a) Sozialermäßigung (Absatz 3)
b) Familienermäßigung (Absatz 5).
(2) die Ermäßigung wird in folgenden Stufen gewährt:
Stufe I: um 1/4 der vollen Gebühr
Stufe II: um 1/2 der vollen Gebühr
Stufe III: um 3/4 der vollen Gebühr
Stufe IV: um die volle Gebühr (Erlass)
(3) Die Ermäßigung nach Einkommensverhältnissen wird nach den jeweils geltenden Regelbedarfsstufen einer Bedarfsgemeinschaft errechnet. Es wird die 2-fache Regelbedarfsstufe zu Grunde gelegt. Der sich daraus ergebende Betrag zuzüglich der Kaltmiete für den Haushalt des Schülers (Richtsatz) wird zu dem angegebenen Einkommen ins Verhältnis gesetzt. Die Errechnung des Einkommens erfolgt in entsprechender Anwendung der einschlägigen Sozialgesetzbücher (SGB II und XII). Bei Vorlage eines Nachweises über den Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II oder SGB XII wird eine Ermäßigung nach Stufe IV (Erlass) gewährt.
(4) Die Ermäßigung wird gewährt bei einem Einkommen zwischen:
a) 76 und 100% des Richtsatzes: nach Stufe I
b) 61 und 75% des Richtsatzes: nach Stufe II
c) 51 und 60% des Richtsatzes: nach Stufe III
d) bei einem Einkommen darunter: nach Stufe IV
Bei minderjährigen Schülern, die im Haushalt der Eltern leben, wird das Familieneinkommen zu Grunde gelegt.
(5) Werden Geschwister unterrichtet, wird auf Antrag folgende Ermäßigung gewährt:
a) 2. Kind nach Stufe I
b) 3. Kind nach Stufe II
c) 4. Kind nach Stufe III
d) 5. Kind nach Stufe IV
(6) Die Ermäßigung nach Absatz 3 und 5 wird nebeneinander gewährt. Die Reihenfolge des Absatzes 1 ist maßgebend. Bei der 2. Ermäßigung wird die jeweils nächste Stufe berücksichtigt.
(7) Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden.
Paragraph 8
Erstattungen
(1) Für vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden besteht kein Anspruch auf Erstattung. Ausgenommen von dieser Regelung sind zum Beispiel Kuraufenthalte und Krankschreibungen, die einen Zeitraum von 4 Unterrichtswochen überschreiten. Die Gründe der Verhinderung sind nachzuweisen.
(2) Wird eine Erstattung gewährt, beträgt diese 1/39 der Jahresgebühr pro ausgefallener Unterrichtsstunde.
(3) Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Kreismusikschule zu vertreten sind, aus und werden deswegen im Schuljahr weniger als 35 Unterrichtsstunden erteilt, wird jede weitere Ausfallstunde nach Absatz 2 erstattet. Die Gründe sind z. B. Krankheit der Lehrkraft sowie Veranstaltungen der Kreismusikschule bzw. Konzerte, bei denen der betreffende Schüler nicht mitwirkt.
Paragraph 9
Abmeldung vom Unterricht
(1) Abmeldungen vom Unterricht sind möglich:
a) zum Ende der Probezeit bis zum 31.12. des 1. Unterrichtsjahres
b) in jedem Schuljahr zum 31.12. mit einer Frist von 4 Wochen
c) zum Schuljahresende mit einer Frist von 4 Wochen
d) bei besonders wichtigen Gründen, wie zum Beispiel Wohnortwechsel oder schwerer Krankheit.
(2) Abmeldungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Erfolgt keine fristgemäße Abmeldung, verlängert sich die Ausbildung um ein weiteres Schuljahr.
Paragraph 10
Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Formulierungen verwendet werden, gilt die entsprechende Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
Paragraph 11
In-Kraft-Treten
Dieser Gebührensatzung tritt zum 01. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 26. Mai 2014 außer Kraft.
Neuruppin, den 29.09.2022
Ralf Reinhardt
Landrat