Satzung der Kreismusikschule
vom 17. März 2014 (barrierefrei)
Aufgrund von Paragraph 131 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Eins/07, [Nummer 19], Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt Eins/13, [Nummer 18]) hat der Kreistag Ostprignitz-Ruppin in seiner Sitzung am 13. März 2014 folgende Satzung beschlossen:
Paragraph 1
Name und Sitz
(1) Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist Träger einer kommunalen Musikschule. Die Einrichtung führt den Namen „Kreismusikschule Ostprignitz-Ruppin“.
(2) Die Kreismusikschule hat ihren Hauptsitz in Neuruppin und verfügt über Außenstellen in Kyritz, Rheinsberg und Wittstock. Weitere Unterrichtsstützpunkte können in Städten und Gemeinden des Landkreises betrieben werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung von Musikschulunterricht gegeben sind und Räume mietfrei zur Verfügung gestellt werden (zum Beispiel Kooperationen mit Ganztagsschulen und Kindertagesstätten). In den Unterrichtsstützpunkten besteht kein Anspruch auf das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschule.
Paragraph 2
Rechtsstatus
(1) Die Kreismusikschule ist eine öffentliche, gemeinnützige, juristisch nicht selbstständige Einrichtung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Sie wird als Sachgebiet des Amtes für Bildung- und
Liegenschaftsverwaltung geführt.
(2) Die Kreismusikschule Ostprignitz-Ruppin ist „Anerkannte Musikschule im Land Brandenburg“.
Paragraph 3
Zweck und Zweckerfüllung, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Einrichtung ist Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Weiterhin fördert die Einrichtung die Jugendhilfe sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Unterricht in den Städten und Gemeinden des Landkreises. Die Kreismusikschule hat die Aufgabe, Angebote zu unterbreiten, die eine Breiten- und Spezialausbildung in musikbezogenen Fachbereichen sichern. Der Besuch der Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung, der frühzeitigen Erkennung und individuellen Förderung von Begabungen und der Vorbereitung auf ein mögliches Studium der Musik auf der Grundlage der Kriterien des Verbandes der Musikschulen Deutschlands eingetragener Verein
(3) Die Musikschule erfüllt eine wichtige Funktion als Bildungs- und Kultureinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene unter dem Aspekt einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
(4) Die Musikschule wird durch eine vielfältige Veranstaltungstätigkeit im Sinne der Förderung musikkultureller Angebote öffentlich wirksam.
(5) Die Kreismusikschule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreismusikschule. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreismusikschule fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung der Kreismusikschule oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Kreismusikschule an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
Paragraph 4
Unabhängigkeit
Die Kreismusikschule Ostprignitz-Ruppin ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Paragraph 5
Leitung der Musikschule
(1) Die Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet (Schulleiter).
(2) Der Schulleiter, sein Stellvertreter, die Organisationsbeauftragten der Außenstellen und Stützpunkte sowie der/die Verwaltungsmitarbeiter/in bilden die Leitungskonferenz, in der alle pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten der Musikschule beraten werden.
Paragraph 6
Lehrkräfte
(1) Im Interesse einer kontinuierlichen Unterrichtstätigkeit ist bei der Beschäftigung von Lehrkräften ein ausgewogenes Verhältnis zwischen haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften anzustreben. Mindestens 40 % der geleisteten Unterrichtsstunden müssen von fest angestellten Lehrkräften unterrichtet werden.
(2) Die Lehrkräfte müssen die im Gesetz zur Förderung der Musikschulen im Land Brandenburg vorgeschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Paragraph 7
Schuljahr
Das Schuljahr entspricht dem der allgemein bildenden Schulen des Landes Brandenburg, ebenso die Ferien- und Feiertagsregelung und umfasst mindestens 37 Wochen.
Paragraph 8
Teilnehmer und Gebühren
(1) An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet.
(2) An den Veranstaltungen der Kreismusikschule kann grundsätzlich jedermann ohne Rücksicht auf Vorbildung, Nationalität, Geschlecht und Religion teilnehmen.
(3) Ein Rechtsanspruch zum Besuch der Musikschule besteht nur im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stundenvolumens und des vorhandenen Unterrichtsangebots.
(4) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Paragraph 9
Schulordnung
Die Schulordnung regelt alle Angelegenheiten des Schulbetriebs. Sie wird von der Leistungskonferenz im Benehmen mit der Leitung des Amtes für Bildung- und Liegenschaftsverwaltung auf der Grundlage dieser Satzung unter Beteiligung der schulischen Mitwirkungsgremien (Lehrerkonferenz, Elternvertretung) erstellt.
Paragraph 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreismusikschule Ostprignitz-Ruppin vom 22. September 2009
außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Neuruppin, den 17. März 2014
Ralf Reinhardt
Landrat