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Jugendgerichtshilfe

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Wird Anklage in einem Strafverfahren gegen eine jugendliche oder junge erwachsene Person erstattet, beauftragt der öffentliche Träger der Jugendhilfe eine Person mit der Aufgabe der Jugendgerichtshilfe zum Verfahren. In Ostprignitz-Ruppin wird die gesetzlich garantierte Jugend­­gerichts­hilfe von den Sozial­arbeiter*innen des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst gewährleistet. Jugendgerichtshelfer*innen sind keine juristischen Personen mit abgeschlossener juristischer Prüfung (wie beispielsweise Rechtsanwält*innen) und haben daher nur eine Mittlerfunktion zwischen dem Jugend­gericht und der heranwachsenden Person.

Das Ziel der Jugendgerichtshilfe ist die Vermittlung der jungen Menschen in ein Angebot der Jugendhilfe, um einer erneuten Straffälligkeit vorzubeugen und eine (Wieder-)­Eingliederung in die Gemeinschaft zu fördern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Jugendgerichtshilfe erhält jede in einem Strafverfahren angeklagte Person, die zur Tatzeit zwischen 14 und 20 Jahre alt war. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sind strafunmündig. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wird von den Ermittlungsbehörden (z. B. des Jugendgerichts) informiert und dann eigeninitiativ beratend und unterstützend tätig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises wird von Amts wegen tätig.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Eltern von Jugendlichen und jungen Erwachsenen können diese Hilfe und Unterstützung für ihr Kind ebenfalls bei den Sozialarbeiter­*innen beauftragen. Grundsätzlich gilt bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren das Jugendstrafrecht. Bei jungen Erwachsenen zwischen 18 und 20 Jahre muss im Einzelfall entschieden werden, ob Jugend­­straf­recht oder Erwachsenen­­strafrecht anzuwenden ist.

Die in der Gerichts­verhandlung verordneten präventiven Leistungen der Jugendhilfe zur Vorbeugung vor erneuter Straffällig­keit werden durch die Mitarbeitenden des Allgemeinen Sozialen Dienstes durchgeführt. Beispiele präventiver Leistungen:

  • Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden
  • Verkehrserziehungskurse
  • Durchführung eines sozialen Trainingslagers

Wenn eine geeignete Leistung der Jugendhilfe für einen jungen Menschen gefunden oder bereits eingeleitet werden konnte, kann das zuständige Jugendgericht prüfen, ob von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen bzw. das Strafverfahren eingestellt werden kann.

Rechtsgrundlagen

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