Landesteilhabegeld
Nr. LK OPR 004Leistungsbeschreibung
Das Landesteilhabegeld ist eine Leistung im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Landesteilhabegeldgesetz Brandenburg (LTeilhGG Bbg)
Schwerbehinderte, blinde, taubblinde und gehörlose Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Teilhabegeld.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
- mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände,
- mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen,
wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht;
- Blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen;
- Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als gehörlos im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt,
- Taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBI nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um Landesteilhabegeld für Blinde oder Gehörlose erhalten zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen Bl oder Gl
- Antrag auf Gewährung von Landesteilhabegeld (LTeilhGG)
Bei der Beantragung dieses Schwerbehindertenausweises sind wir Ihnen gern beratend und beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Was sollte ich sonst noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS).
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Leistung von Teilhabegeld an schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen (Landesteilhabegeldgesetz - LTeilhGG)