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Befreiung von den Verboten für Handlungen/Maßnahmen in Naturschutzgebieten

Leistungsbeschreibung

Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist.Daher sind entsprechend der Rechtsverordnungen in diesen Gebieten alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Naturschutzbehörde von den in den Schutzgebietsverordnungen festgelegten Geboten und Verboten auf Antrag des/der Grundstückseigentümer:in oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine Befreiung erteilen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn  dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Abweichung muss aber gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.

Das betroffene Flurstück muss sich in einem Naturschutzgebiet innerhalb des Landkreises befinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der schriftliche Antrag an die untere Naturschutzbehörde muss folgende Angaben und Unterlagen beinhalten:
  • Beschreibung und Begründung des Vorhabens
  • Übersichtskarte mit Kennzeichnung der Lage des Vorhabenstandortes
  • Flurstücksangabe (ggf. Flurkartenauszug)
  • Lageplan oder Lageskizze mit Eintragung des Vorhabens
  • Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse bzw. der natürlichen Gegebenheiten
  • Beschreibung der Fauna, insbesondere der streng  oder besonders geschützte Arten
  • Beschreibung der Flora, insbesondere der vorhandenen Gehölze (Bäume, Hecken, Sträucher), geschützte Biotope, streng oder besonders geschützte Arten mit Standortangabe im Lageplan
  • Angaben über die jetzige Nutzung, Bestandsbeschreibung/ -plan (ggf. Fotodokumentation)
  • Größe der für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Fläche in Quadratmetern (Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung, Abgrabung, Flächenumbruch, Umnutzung etc.)
  • Ansichten  und Grundrisse der geplanten baulichen Anlagen einschließlich der Maßangaben
  • schutzgutbezogene Darstellung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, hier insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Schutzzweck, außerdem Aussagen über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
  • Benennung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen (Landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz) unter Berücksichtigung der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung im Land Brandenburg - Handlungsanleitung Vollzug-Eingriffsregelung (HVE).

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Befreiung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt) in der aktuell gültigen Fassung und kann mindestens 50 Euro bis höchstens 8.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Vor Entscheidungen über die Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Der Naturschutzbeirat des Landkreises wird mit dem Votum der Behörde in die Entscheidung einbezogen.

Die erteilte Befreiung kann Nebenbestimmungen enthalten.

Die kartografische Darstellung der Naturschutzgebiete finden Sie im Geoportal des Landkreises. Hier müssen Sie bitte im Themenbaum die Schutzgebiete anklicken.

Die Schutzgebietsverordnungen können Sie in der unteren Naturschutzbehörde einsehen oder der Übersicht der Brandenburger Naturschutzgebiete entnehmen.

Rechtsgrundlagen

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