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Bestattungskostenübernahme

Nr. 50

Leistungsbeschreibung

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen des Verstorbenen gesetzlich verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Das bedeutet, dass sie auch die anfallenden Kosten zu tragen haben.

Sofern Angehörige nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der angemessenen Bestattungskosten beim Sachgebiet Besondere Dienste/Asyl stellen und eine teilweise oder volle Erstattung der Kosten erhalten.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Wenn die verstorbene Person Sozialhilfe vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin erhalten hat oder im Kreisgebiet verstorben ist und keine Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten hat, können die entstandenen Kosten für eine erforderliche Bestattung auf Antrag und unter Vorlage aller erforderlichen Vermögens- und Kostennachweise ganz oder teilweise übernommen werden.

Antragsberechtigt sind die vollgeschäftsfähigen Angehörigen, die für die Bestattung sorgen müssen (nach § 20 BbgBestG).

Der Antrag auf Kostenübernahme kann vor, aber auch erst nach der Bestattung erfolgen.

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
  • Erhebungsbogen zum Antrag auf Übernahmen von Bestattungskosten
  • Erforderliche Unterlagen als Anlage zum Antrag für die Kostenübernahme einer Bestattung (siehe PDF: Erforderliche Unterlagen - Bestattungskostenübernahme)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich sonst noch wissen?

In der Kostentragungspflicht ist immer der testamentarische oder der gesetzliche Erbe. Das heißt, dass die Angehörigen in der Pflicht sind, die Bestattung zu organisieren und das Recht haben, die Rechnung an den testamentarischen Erben weiter zu geben.

Die Kosten für eine Bestattung werden direkt an den Leistungserbringer (Bestattungshaus, Friedhof) überwiesen. Einen Vordruck für eine Vollmachtserteilung finden Sie in der Randspalte.

Wenn es keine bestattungspflichtigen Angehörigen gibt, diese nicht gefunden werden können oder die Angehörigen ihrer Pflicht nicht nachkommen und keine andere Person die Bestattung durchführt, veranlasst die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung. Die Kosten dafür haben, sofern vorhanden, die bestattungspflichtigen Angehörigen zu tragen.

Rechtsgrundlagen

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